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BAG 19.11.2019: Befristung wegen Saisonarbeit

Der Bademeister war mit Arbeitsvertrag aus 2006 „jeweils für die Saison April – Oktober eines Kalenderjahres“ eingestellt. Der Kläger bestreitet die wirksame Befristung und verlangt Zahlung auch jeweils für November bis März. Das Unternehmen ging von einem unbefristeten Rahmenvertrag mit jährlich beschränkter Hauptleistungspflicht aus. Das BAG widersprach der Annahme des LAG, es lägen jeweils jährliche, auf den 31.10. befristete Einzelarbeitsverhältnisses vor.

Es läge eine schlichte Beschränkung der Hauptleistungspflichten auf die Monate April-Oktober vor. Eine Befristung sei auch durch den Arbeitgeber gar nicht gewünscht gewesen, weil er den Bademeister auch in den Folgejahren in der Saison beschäftigen wolle. Diese vertragliche Gestaltung sei zulässig, der Arbeitnehmer habe Planungssicherheit.

Auch unter AGB-Gesichtspunkten bestehe keine unangemessen Benachteiligung. Das Unternehmen habe sachliche Gründe für den zeitlich nur eingeschränkten Einsatz. Dies weil kein Beschäftigungsbedarf in der übrigen Zeit bestehe. Der Arbeitnehmer stehe nicht schlechter, als wenn jährlich befristete Beschäftigungsverhältnisse geschlossen worden wären. Diese wären, so das BAG, ebenfalls zulässig, weil durch einen Sachgrund gerechtfertigt gewesen.

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