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ArbG Dortmund vom 24.11.2020: Vergütung bei Quarantäne

Der Arbeitgeber hatte einen Arbeitnehmer nach dessen Urlaub in eine 14 tägige  Quarantäne geschickt, weil jener aus Tirol und damit einem Risikogebiet zurückkam. Eine behördliche Anordnung der Quarantäne erfolgte nicht. Der Arbeitnehmer blieb 14 Tage von der Arbeit fern, der Arbeitgeber wollte nicht zahlen und belastete entsprechend das Arbeitszeitkonto indem er die Stunden abzog.

Dem widersprach das Arbeitsgericht. Solange der Arbeitnehmer nicht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu Hause bleiben müsse und die „Quarantäne“ nur einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet sei, greift die Betriebsrisikolehre zu Lasten des Arbeitgebers, er hat den entsprechenden Zeitraum unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach § 615 BGB zu zahlen.