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EuGH 09.03.2021: Rufbereitschaft = Arbeitszeit?

Im Vorabentscheidungsverfahren waren zwei Fälle vorgelegt, zum einen der eines Feuerwehrmanns mit Rufbereitschaft welche binnen 20 min auf der Wache im Fall der Alarmauslösung zu erscheinen hatte. Zum andren ein Servicetechniker, welcher Fernmeldeanlagen zu warten hatte, im Zweifel aber binnen 1 h am Einsatzort sein musste. Aufgrund der geografischen Lage in den slowenischen Bergen musste sich der Techniker faktisch in der Nähe der Anlagenaufhalten – ohne dass hierzu ein rechtlicher Zwang bestand. Der Feuerwehrmann stellte maßgeblich auf die Kürze der Zeit ab welche ihn hinderte, anderweitig seine Zeit auszufüllen als in der Nähe des Einsatzortes zu bleiben. Beide begehrten die Einordnung der Rufbereitschaft als (ggf. voll vergütungspflichtige) Arbeitszeit.

Der EuGH beton indes, dass rein faktische Einschränkungen der Möglichkeit, die Zeit frei zu gestalten und sich eigenen Interessen zu widmen nur dann heranzuziehen sind, wenn sie nach objektiver Sichtweise ganz erheblich sind. Im Regel fall ist dies nicht gegeben, wenn bloße organisatorische Schwierigkeiten oder weniger Freizeitmöglichkeiten aufgrund natürlicher Gegebenheiten einschränken. Für die Beurteilung sei z.B: die konkrete Frist, binnen derer der AN am Arbeitsplatz zu erscheinen habe, mit zu betrachten. Auch das Erscheinen mit spezieller Ausrüstung in der Rufbereitschaft sei ein Kriterium der Abwägung. Auf der Kehrseite sind in die Gesamtabwägung der Einschränkungen auch Vorteile einzustellen, wie die Stellung eines Dienstwagens. Hinzu kommt die Beurteilung der durchschnittlichen Häufigkeit des Einsatzes während der Rufbereitschaft.

Anhand dieser Kriterien ist im jeweiligen Einzelfall die Einordnung der Rufbereitsahft als Arbeitszeit vorzunehmen oder eben nicht.