BAG 14.09.2017: Pflicht zur Folgeleistung auf unbillige Weisung?
Das Unternehmen versetzte den Kläger von Düsseldorf nach Berlin für einen befristeten Zeitraum von ca. 6 Monaten. Es sagte zu Kosten für doppelte Haushaltsführung zu erstatten, nach Weigerung der Arbeitserbringung kündigte das Unternehmen. Die beiden Ausgangsinstanzen sahen ein Weisungsrecht als gegeben an, weil der Arbeitsvertrag die örtliche Versetzung zuließ. Sie gingen aber von einer unbilligen Ermessensentscheidung aus, dies hatte das BAG revisionsrechtlich hinzunehmen. Allerdings bestand ein Widerspruch zur früheren Entscheidung des 5. Senats (22.02.2012), wonach ein Arbeitnehmer zunächst eine unbillige Weisung, die nicht aus anderen Gründen bereits unwirksam ist, zunächst zu befolgen hat.
Der 10. Senat fragte deshalb beim 5. Senat ab, ob er an dieser vorhergehenden Rechtsprechung festhält. Der 5. Senat hält nicht an seiner Rechtsprechung aus 2012 fest. Damit bessert sich für den Arbeitnehmer die Situation, jedoch trägt er nach wie vor das Risiko der falschen Einschätzung, ob eine unbillige oder berechtigte Weisung des Unternehmens vorliegt. Die Thematik bleibt mit Spannung zu beobachten, ist doch die Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 GewO häufig fehleranfällig.