OLG Brandenburg 23.02.2022: Einreichung Gesellschafterliste
Die beklagte GmbH war zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste verurteilt worden. Der Gesellschafter versuchte dies zu vollstrecken durch Ermächtigung seitens des Gerichts nach § 887 ZPO (Selbstvornahme). Dem widersprach das OLG. Die Listeneinreichung sei keine Willenserklärung, deren Abgabe mit Rechtkraft des Urteils nach § 894 ZPO fingiert werde. Denn die Listeneinreichung hänge nicht von dem Entschluss ab, eine Rechtsfolge zu bewirken, sondern vielmehr enthalte die Erklärung einen formalisierten Bericht über die Veränderung in der Person der Gesellschafter
nach Kenntnis des Geschäftsführers, also eine reine Wissenserklärung. Diese ist nur mit den Zwangsmitteln des Zwangsgeldes und der ersatzweisen Zwangshaft vollstreckbar.