BFH 06.12.2017: Veräußerungserlös beim Erwerb eigener Anteile
Die GmbH gliederte freie Gewinnrücklagen in eine zweckgebundene Rücklage zum Erwerb eigener Anteile um (96 TEUR). Nachfolgend veräußerte der Alleingesellschafter der GmbH u.a. 50 % seiner Anteile an die GmbH selbst zum Erwerb als eigene Anteile zum Preis von 96 TEUR mit allen Gewinnbezugsrechten für nicht ausgeschüttete Gewinne. Unter Abzug der ursprünglichen Anschaffungskosten (12,5 TEUR – hälftiges Stammkapital) ermittelte das Finanzamt hierauf einen Veräußerungserlös von ca. 84 TEUR.
Der vormalige Alleingesellschafter trug im steuerlichen Einspruchsverfahren vor, der Gewinn aus dem Erwerb eigener Anteile durch die GmbH sei kein Anschaffungsvorgang, sondern als Kapitalherabsetzung zu behandeln. Die gebildete Rücklage zum Erwerb eigener Anteile sei als Eigenkapital zu behandeln, in der Folge sei dieser Betrag als Anschaffungskosten bei ihm abzusetzen. Dem widersprach der BFH: der Übergang der Anteile zu eigenen Anteile GmbHs als Veräußerungsvorgang nach § 17 Abs. 1 EStG zu behandeln. Die rein gesellschaftsinterne Umgliederung frei verfügbar Gewinnrücklagen in gebundene Rücklagen führe nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters.