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06.11.2018, BGH: Haftung bei Ressortaufteilung zwischen GmbH-GF

Der Geschäftsführer, zuständig für den künstlerischen Ressortbereich der GmbH, wird in Anspruch genommen für eine Überschuldung der Gesellschaft. Er wendet die Ressortaufteilung ein und verweist wegen der Haftung auf den kaufmännischen Geschäftsführer, das OLG folgte dem. Nicht so der BGH: Die Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG unterliege, wie zahlreiche weitere Pflichten, der Gesamtverantwortung der Geschäftsführer. Der GF müsse zu seiner Entlastung erläutern, was ihn gehindert habe, die Verletzungshandlung zu erkennen, hier die bestehende Insolvenzreife. Denn er müsse für eine Organisation sorgen, die ihm die erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche Situation jederzeit laufend ermöglicht.

Eine Pflicht des übernehmenden GF zur Unterrichtung der übrigen GF bleibt unbeschadet bestehen. An entsprechendem Vortrag fehlte es hier, blindes Vertrauen des Nichtkaufmanns genügt nicht. Der BGH bemängelt, das OLG habe nur die Überprüfung des Kontostandes durch den nunmehr beklagten „Künstler“-GF herangezogen – hieran hätte jener die Schieflage nicht erkennen können, weil der „Kaufmann“-GF ständig einen Forderungsrückstand sich herschob, welcher so nicht feststellbar gewesen sei. Dies greife zu kurz, weil über Prüfung von Bankkontoständen allein die wirtschaftliche Lage der GmbH nicht zu erfassen sei. Auch die Annahme des OLG, wöchentliche Besprechungen der beiden GF genügten, wenn keine Anhaltspunkte für den Künstler-GF bestünden, vertieft zu kontrollieren, nimmt der BGH nicht hin. Dies vor allem, weil Informationen vom anderen GF lediglich ein Vermitteln dessen Kenntnis ist und keine unabhängige Kontrolle seitens des Künstler-GF.

Zusammenfassend liegt hiermit eine neuerliche Entscheidung des BGH vor, welche die Anforderungen an die Gesamtverantwortung der GF betont und konkretisiert.