BGH 14.12.2017: Erschöpfung gewerbliches Schutzrecht bei Zweiterwerb
Die Entscheidung betrifft die Erschöpfung des Urheberrechts bei Softwareweiterverkauf, also den Untergang der Alleinberechtigung. Sie hat für alle gewerblichen Schutzrechte Bedeutung, so auch für Gebrauchsmuster oder Patente. Im Regelfall ist durch die aus einem Verkauf von Softwarelizenzen erzielte Vergütung als der angemessene wirtschaftliche Gegenwert für die die Nutzungsrechteinräumung anzusehen. In der Folge erschöpft sich das Nutzungsrecht(Urheberrecht) mit der Folge, dass der Urhebernicht intervenieren kann, wenn der Ersterwerber an einen Zweiterwerber die Softwarekopie weiter verkauft.
Die vertragliche Beschränkung zum Weiterverkauf zwischen Rechtsinhaber und Ersterwerber greift hier nichtdurch, selbst wenn der Ersterwerbergegen diese Beschränkung, die Software nicht an weitere Erwerber weiterzugeben, verstößt. Grund ist die Erschöpfung des gewerblichen Schutzrechtes. Dies unabhängig davon, ob eine körperliche Kopie (CD-ROM oder ähnliches) genutzt wird oder der Bezug der Software durch Download erfolgt. Im konkreten Fall hatte der Ersterbwerber ein Download vorgenommen, hieraus auf CD-ROM Kopien erstellt und diese weiterverkauft. Auf Grund der Erschöpfung des Verbreitungsrechts durch den Ersterwerb ist die Erstellung einer Kopie des Programms und der nachfolgende Weiterverkauf durch den Ersterwerber an den Zweiterwerber schadlos, der Rechteinhaber konnte trotz abweichender vertraglicher Bindung keine Gegenrechte einwenden. Der Weiterverkauf erfolgte für andere Zwecke. Das Eintreten der Erschöpfunggewerblicher Schutzrechte hängt davon ab, ob daserste Inverkehrbringen mit Zustimmung des Inhabers erfolgt. Es kommt nicht darauf an, obder Inhaber beim Erstverkauf eine dem wirtschaftlichen Wert des Werkes entsprechende, angemessene Vergütung erhalten hat. Die Möglichkeit des Inhabers, beim Erstverkauf/Erstlizenzierung eine angemessene Vergütung zu erzielen, genügt.