BGH 22.06.2017: Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen mit Strafanordnung
Der Antragsgegner wurde durch das Appellationsgericht Mailand zur Tragung von Prozesskosten und weiteren 15.000,00 EUR aufgrund verschärfter Haftung wegen mutwilliger Rechtsstreitführung nach Art. 96 Abs. 3 Codice di Procedura Civile verurteilt. Die begünstigte Partei begehrte die Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils in Deutschland.
Hiergegen wendete sich die Beklagte und ordnete die Strafe als Verstoß gegen den deutschen ordre public (öffentliche Ordnung). Der BGH bestätigte die Vollstreckbarkeitserklärung. Es sei Sache des italienischen Prozessrechts vorzugeben, ob Strafgebühren für unzulässige Verfahrensführung verhängbar sind oder nicht. Auch die deutsche Gerichtsbarkeit kenne solche Missbrauchsgebühren (z. B. vor dem Bundesverfassungsgericht, Sozialgerichten). Eine solche Strafverhängungsmöglichkeit hindere nicht den unbeschwerten Zugang zu den Gerichten. Mit dem amerikanischen Strafschadensrecht (punitive damages) sei eine derartige Regelung nicht vergleichbar. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public sei nicht feststellbar. Die Entscheidung zeigt einmal mehr auf, dass selbst in unmittelbaren, europäischen Nachbarländern die prozessualen Bedingungen deutlich nachteiliger sein können, als innerhalb Deutschlands. Dies gilt esErhebung von (gegebenenfalls wenig aussichtsreichen) Blockadeklagen innerhalb Deutschlands (negative Feststellungsklage als Mittel temporärer Prozesshinderung im Ausland) zu berücksichtigen.