2020 Newsletter coporate I

1. INTERNATIONALES HANDELSRECHT u.  VERTRAGSRECHT


1.1. U.S. Court of Appeals 9th, March 30, 2020: Produkthaftung / Gerichtsstand/ Rechtswahl

Die Kläger erstritten erstinstanzlich im State Court ein 45 Millionen-Dollar-Urteil im Produkthaftungsfall gegen ein kalifornisches Unternehmen (EcoSmart), welches Feueranzünder produziert. Nach der Insolvenz EcoSmarts versuchten die Kläger vom Haftpflichtversicherer Liberty Mutual Ersatz zu bekommen und verklagten diesen in San Franciso. Das Ausgangsgericht lehnte seine Zuständigkeit aufgrund Gerichtsstandvereinbarung in der Haftpflichtpolice ab (australische Gerichte, Sitz der Muttergesellschaft), das Berufungsgericht bestätigte dies.

Die Kläger stützen sich darauf, sie hätten die Haftpflichtpolicen nicht unterschrieben, seien damit nicht Parteien des Vertrages und damit auch nicht an die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden. Diese Sichtweise, so das Court of Appeal, führt zur Kollission mit dem kalifornischen Versicherungsvertragsrecht: “the injured third person [bringing a tort claim against an insurance company] stands in the shoes of the insured tort feasor and gets no greater rights than the tort feasor would have if the tort feasor sought indemnification from the insurance company.“  Mithin stehen den Geschädigten keine weitergehenden Rechte zu, als dem Täter bei Geltendmachung einer Entschädigung gegenüber der Versicherungsgesellschaft.

Auch der Umstand, dass eine Klage in Australien erfolglos sein würde, weil sich kalifornisches und australisches Recht in einigen Punkten unterscheiden, half den Klägern nicht: “dismissal on grounds of forum non conveniens may be granted even though the law applicable in the alternative forum is less favorable to the plaintiff’s chance of recovery.”

Hinweis: selbst wenn der Fall in den USA entschieden würde, müsste er aufgrund Rechtswahlklausel nach australischem Rechts gelöst werden und käme hiernach voraussichtlich zum negativen Ergebnis für die Kläger. Der Fall illustriert einmal mehr die Bedeutung der Verzahnung und Beachtung von Choice of Laws / Jurisdiction Clauses.

1.2. BGH 18.02.2020: Schadensersatz wegen wettbewerbswidriger Vertragskündigung

Die durch die Kündigung des Einspeisevergütungsvertrags seitens ARTE und deren Gesellschafter ARD/ZDF benachteiligte Einspeisegesellschaft klagte auf Fortzahlung der Vergütung/Schadensersatz, denn sie hielt die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) für unwirksam. Entgegen dem OLG stimmte dem der BGH zu. Ein typisches Mittel einer verbotenen Verhaltensabstimmung sei der Austausch von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter mit dem Ziel, die Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten des Konkurrenten auszuräumen. Der BGH sieht ARTE als ein Wettbewerbsunternehmen (Konkurrent) zu ARD/ZDF und damit eine Abstimmung unter Wettbewerben als gegeben. Die Vorinstanz meinte, als Gesellschafter der ARTE hätten sich ARD/ZDF abstimmen dürfen. Dem widersprach der BGH, alle drei Gesellschaften seien Wettbewerber. Aufgrund Unwirksamkeit der Kündigung die Einspeisevergütung weiter zu.

Die Situation ist auf abgestimmte Verhaltensweisen unter sonstigen Wirtschaftsunternehmen leicht übertragbar!

 

1.3. UK Court of Appeal, 05.03.19: Liquidated Damages nach Kündigung

Im Rechtsstreit Triple (Softwareersteller) vs. PPT (Besteller) war im, Englischen Recht unterliegenden, Projektvertrag eine Regelung vorgesehen zum pauschalen Schadensersatz (liquidated damages) im Verzugsfall von 0,1 % der offenen Projektteile je Tag (bei 2,6 Mio. Softwarepreis und 4 Mio. Kosten der Implementierung). Nach einer anderen Vertragsklausel sollte Triple haftbar sein begrenzt auf die Zahlungen, die Triple erhalten hat. Die Projektkosten sollten durch PPT zu festgelegten Daten durch Abschlagszahlungen geleistet werden. PPT zahlte 1 Mio. trotz bereits bestehenden Verzugs von 149 Tagen und verweigerte weitere Zahlungen. Triple verweigerte darauf die Fortsetzung der Arbeiten, PPT kündigte den Vertrag. Triple klagte auf die ausstehenden Projektvergütung, PPT verlangte widerklagend Liquidated Damages, die Vorinstanz gewährte Liquidated Damages über 3,3 Mio. neben anderen Schadenspositionen, letztere begrenzt auf die an Triple gezahlten Beträge. Das vertragliche Cap wandte die Vorinstanz auf die Liquidated Damages nicht an. Das Gericht betont, dass Pauschalschadensersatz an die Stelle sonstiger allgemeiner Schadensersatzansprüche trete als Substitut. Liquidated Damages schließen daher im Regelfall aus der Verzögerung resultierende weitere Schäden aus.

Dem widersprach das Court of Appeal u.a. unter Referenz auf eine Uraltentscheidung des House of Lords aus 1912. LD-Klausel von 0,1 % pro Tag erfasste nicht die Schäden bis zwischen Beendigung des Vertrags und Completion durch einen weiteren Lieferanten). Das Gericht sieht zwar eine „künstliche Aufspaltung, Schäden bis zur Kündigung mit x% per day und nachfolgend nach allgemeinen Regeln berechnen zu wollen“ Entscheidend sei aber immer der exakte Wortlaut der Klausel. Das Gericht wandte die Schadenspauschalierung nur für die Projektphasen an, welche Triple selbst vollendete (149 Tage = 154.000 Schadensersatz). Da der Wortlaut eindeutig von Verzögerung bis zur Ablieferung durch Triple sprach, kam eine weitergehende Anwendung der Pauschalierung auf spätere, Projektphasen nicht in Betracht. PPT können sich aber nach Vertragsbeendigung wegen eines breach of contract auf allgemeine Schadensregeln berufen. Das Cap sei angesichts des konkreten Wortlauts allerdings auf die Gesamthaftung anzuwenden.

Eine sicherlich komplizierte Entscheidung, welche jedoch gute Leitlinien für die Gestaltung von Beendigungsklauseln, Haftungslimits und Liquidated Damages Clauses gibt.

1.4. BGH 17.10.2019: Schadensersatz - Verletzung Gerichtstandvereinbarung

Eine Vertragspartei klagtetrotz ausschließlicher Gerichtsstandvereinbarung Bonn in den USA. Der BGH sah eine Schadensersatzpflicht auf Erstattung der in den USA entstandenen Aufwendungen als gegeben an. Die damalige Klägerin hatte versucht zu begründen, ihre Klageerhebung in den USA resultiere aus der Annahme, das Bundesprozessrecht dort gestatte ihr den Gerichtstand USA, sie habe auch auf den konkreten Vertrag nicht Bezug genommen in der dortigen Klage. Das US-District Court sah dies anders und erkannte auf seine Unzuständigkeit. Das OLG sah im bloßen Abschluss der Gerichtsstandvereinbarung D/USA noch keine materielle Vereinbarung über die Tragung der Kostenlast bei Verletzung. Hierzu müssen sich aus dem Vertragstext oder den Vertragsverhandlungen weitere Umstände erheben. Erst wenn die „Parteien die Gerichtstandsvereinbarung kommerzialisiert“ hätten (so die Vorinstanz OLG Köln), käme bei Verletzung auch ein Schadensersatz in Betracht. Das OLG verneinte entsprechende Indizien, die auch die Kostentragung bei Verletzung einschlössen, der BGH sah dies anders, verwies aber wegen der streitigen Höhe der angefallenen Kosten von 196.000 USD an die Vorinstanz zurück.

 

2. LIZENZRECHT – WETTBEWERBSRECHT – URHEBERRECHT

 

OLG München 08.08.2019: Unterlassung nach § 6 GeschGehG – Adressverzeichnis, einstweilige Verfügung

Der Antragsteller (AS) erstrebte eine einstweilige Verfügung wegen der Behauptung des Kopierens und unlauteren Verwendens eines Adressverzeichnisses des AS durch dessen frühere ANgestellte, gestützt auf § 6 des seit 26.04.2019 in Kraft befindlichen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Nach Kenntniserlangung am 19.06. und Aufforderung an die Gegenseite, außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abzugeben, kündigte die Antragsgegnerin bis 17.07.19 eine Stellungnahme an, die AS erhob Verfügungsklage bereits am 15.07.19. Die AG kam einer Aufforderung zur Antragskonkretisierung gegenüber dem Gericht nicht nach, dass LG und OLG verweigerten den Erlass einer eVfg. Das OLG erwägt, Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. UWG (keine Darlegung des Eilbedürfnisses) analog auf § 6 GeschGehG anzuwenden, verneint dies jedoch. Unabhängig hiervon habe sich die AG dringlichkeitsschädlich verhalten, weil sie nach richterlicher Aufforderung nicht rechtzeitig der Konkretisierung ihres Rechtschutzbegehrs nachkam und damit der Sache selbst die „Dringlichkeit“ nahm. Das OLG entschied zwar nicht zur Frage, inwieweit die AG auch die Stellungnahmefrist zum 17.07. hätte abwarten müssen, neigt aber zur Annahme treuwidrigen Verhaltens durch die vorhergehende Antragstellung vom 15.07. erkennen lassen. Mithin eine Entscheidung in der typischen Verfügungsgemengelage „nicht zu früh und nicht zu spät!“

3. GESELLSCHAFtSRECHT / STEUERRECHT

KG: 20.08.2019: Gesellschaftsliste aus 2004 – Satzungsänderung 2016 unwirksam
Die GmbH wies in ihrer Gesellschaftserliste von Gründung an zwei Gesellschafter aus. Gfter 2) übertrug bereits Ende 2004 auf Gfter 3). Diese Änderung fand keinen Eingang in die Gesellschafterliste. In 2016 fassten die materiell rechtlichen Gesellschafter Gfter 1) und Gter 3) einen Beschluss zur Satzungsänderung. Das AG verweigerte die Eintragung, weil Gfter 2) als berechtigter der Liste ausgewiesen sie und nicht mitgewirkt habe. Der Notar reichte nunmehr eine berichtigte Liste nach und verwies darauf, der Anteilsübergang 2) auf 3) sei 2004 bei der Gesellschaft angezeigt worden. Das KG forderte entweder die Nachgenehmigung durch den Listen- (Nicht-) gesellschafter 2) oder die Neufassung des Beschlusses. Denn nach § 16 GmbHG in der Fassung seit 01.11.2008 geltenden Fassung, gelten nur die in der Liste eingetragenen Gesellschafter als solche. Hieran ändere auch nichts, dass die Altfassung des § 16 GmbHG vor diesem Stichtag die bloße Anzeige der Anteilsübertragung genügte anstelle einer nach neuem Recht notwendigen Listenänderung. Denn der Gesellschafterbestand sollte durch die Neuregelung 2008 aktuell, lückenlos und unproblematisch nachvollziehbar werden. Der Satzungsänderungsbeschluss war daher unwirksam.

 

4. ARBEITSRECHT

 

4.1. BAG 19. 11.2019: Befristung wegen Saisonarbeit

Der Bademeister war mit Arbeitsvertrag aus 2006 „jeweils für die Saison April – Oktober eines Kalenderjahres“ eingestellt. Der Kläger bestreitet die wirksame Befristung und verlangt Zahlung auch jeweils für November bis März. Das Unternehmen ging von einem unbefristeten Rahmenvertrag mit jährlich beschränkter Hauptleistungspflicht aus. Das BAG widersprach der Annahme des LAG, es lägen jeweils jährliche auf den 31.10. befristete Einzelarbeitsverhältnisses vor. Es läge eine schlichte Beschränkung der Hauptleistungspflichten auf die Monate April-Oktober vor. Eine Befristung sei auch durch den Arbeitgeber gar nicht gewünscht gewesen, weil er den Bademeister auch in den Folgejahren in der Saison beschäftigen wolle. Diese vertragliche Gestaltung sei zulässig, der Arbeitnehmer habe Planungssicherheit. Auch unter AGB-Gesichtspunkten bestehe keine unangemessen Benachteiligung. Das Unternehmen habe sachliche Gründe für den zeitlich nur eingeschränkten Einsatz. Dies weil kein Beschäftigungsbedarf in der übrigen Zeit bestehe. Der Arbeitnehmer stehe nicht schlechter, als wenn jährlich befristete Beschäftigungsverhältnisse geschlossen worden wären. Diese wären, so das BAG, ebenfalls zulässig, weil durch einen Sachgrund gerechtfertigt gewesen.

Die fallgegenständliche Gestaltung bietet Flexibilisierungsmöglichkeiten „off the beaten track“ – sprechen sie uns an!

4.2. BAG 11.12.2019. Lohnfortzahlung über 6 Wochen hinaus

Der betroffene Arbeitnehmer erkrankte während der Arbeitsunfähigkeit an einer weiteren Erkrankung und verlangte nach Auslaufen der 6 Wochenfrist weitergehende Entgeltfortzahlung. Dies verweigerte das BAG unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zur Einheit des Versicherungsfalls. Nur wenn der Mitarbeiter zwischenzeitlich genesen sei komme der Neuanlauf des leistungspflichtigen Wochenzeitraums in Frage, andernfalls ende die Leistungspflicht mit Ablauf des ursprünglichen 6-Wochen-Zeitraums.