Newsletter corporate 2023 II

1. (INTERNATIONALES) HANDELS- und VERTRIEBSRECHT

1.1. Court of Session, Scotland, Feb. 11, 2023: Haftungsbeschränkung in Service-Contract

Die Beklagte hatte 1997 Equipment geliefert zum Zwecke der Verteilung von Druckfarbe innerhalb der Herstellung von Zigarettenpapier. Die Parteien hatten nachfolgend über einen Servicevertrag auch die Wartung der Anlagen durch die Beklagte vereinbart. Der Vertrag unterlag Englischem Recht und enthielt eine Haftungsbeschränkung mit dem Wortlaut „total liability ….in contract, tort, misrepresentation or otherwise……. shall be limited to the Basic Charge“. Die Basic Charge war auf etwas mehr als 3.000 Pfund festgelegt. Wegen der Lösung eines Schlauchs, deren Ursache streitig ist, entwich hoch entzündlicher Farbdampf, welcher sich entzündete. Der Klägerin entstand ein Feuerschaden über 29.000.000 Pfund, sie verlangte Schadensersatz unter der Behauptung, die Beklagte habe unzureichenden Service geleistet. Die Haftungsbeschränkung sei unwirksam. Das oberste Gericht Schottlands hatte die Wirksamkeit und die Reichweite der Haftungsausschlussklausel zu bewerten. Das Gerichthielt sie für wirksam, obwohl die Beklagte eine eigene Versicherung von 5 Mio. Pfund vorhielt.  Das Gericht erörterte, inwieweit vergleichbare Verhandlungsmacht zwischen den Parteien bestand (equal bargaining power). Auch der Umstand, dass die Haftungsbeschränkung in den AGB der Beklagten enthalten war, der Servicecontract im Wesentlichen seitens der Klägerin nur durch einen Product Manager geschlossen wurde half der Klägerin nicht. Das Gericht beleuchtete, dass die Beklagte keine Monopolstellung im konkreten Geschäftsbereich hatte. Insbesondere der Umstand, dass die Beklagte verhandlungsbereit war und eine eventuelle höhere Versicherung sich erheblich auf die Preise des Service-Vertrags ausgewirkt hätten, hielt das Gericht für maßgeblich, um festzustellen: Der Vertrag stelle eine ausgewogene kommerzielle Vereinbarung zwischen zwei gleichwertigen Partnern dar. Die Klägerin konnte sowohl das Risiko eines eventuellen Feuers einschätzen und akzeptierte gleichwohl die Haftungsbeschränkungsklausel,hiermit profitierte sie von geringeren Servicegebühren und nahm damit ihr Risiko hin. Das Gericht unterstellte in der Korrekturbetrachtung, dass die Beklagte die Streichung der Haftungsbeschränkung nicht akzeptiert hätte, sondern dann von dem Vertrag insgesamt Abstand genommen hätte. Dies weil die Beklagte sonst unquantifiable uninsured losses ausgesetzt gewesen wäre. Das Ergebnis ist harsch, aber unter den Usancen des Common Law nicht ungewöhnlich. Das Gericht hält die Haftungsbeschränkung für wirksam bei einer Relation von 29 Mio. Pfund Schaden zu 3.000 Pfund zu leistenden Schadensersatz. Die nach Deutschem Recht übliche AGB Prüfung findet nach ganz anderen Bewertungsmaßstäben statt mit der erfreulichen Annäherungsweise: beide Parteien sind Kaufleute und damit in ihrer Eigenverantwortung, welche kommerziellen Vereinbarungen sie treffen. Hiermit sind auch Möglichkeiten der Gestaltung im internationalen Geschäft aufgezeigt.

1.2. US Supreme Court, 06/13/2022: US-Discovery Hilfe für internatinale Schiedsverfahren

Mit der Möglichkeit, dem Gegner die Vorlage von Unterlagen oder die Abgabe von Zeugenerklärungen im Wege der Discovery aufzuerlegen, verfügt das US-Prozessrecht über ein wirksames Mittel, zu Gunsten der Klagepartei nicht zur Verfügung stehende Beweismittel zu beschaffen. Ein fundamentaler Unterschied zum hiesigen kontinentalen Prozessablauf. Sec. 1782 des 28. Titels des US Code erweitert diese auf Hilfe von US-Gerichten als Assistance to foreign and international tribunals. In 2014 hatte sich RA Heinze anhand eines in Ecuador geführten Schiedsverfahrens, welches Hilfe in den US durch Vernehmung von Zeugen dort nach dem Discovery Verfahren erhielt, in einer juristischen Fachzeitschrift (RIW H 11 2014) auseinander gesetzt und die Möglichkeiten und Gefahren, welche die Anwendung dieses Vehikels mit sich bringt, aufgezeigt. Mit der neuen Entscheidung des Supreme Courtsist die Anwendung der Sec. 1782 künftig eingeschränkt. Das USSC interpretiert nämlich am Wortlaut und hält nur staatliche fremde Gerichtsverfahren für unterstützbar im Wege der Discovery, nicht aber internationale Schiedsverfahren. Damit entfällt zum einen die komfortable Möglichkeit, innerhalb der USA Urkunden und Zeugenaussagen zu beschaffen, die einer Partei eines z.B. in Europa geführten Schiedsverfahrens nicht vorliegen. Für staatliche Verfahren außerhalb der USA bleibt die Unterstützungsmöglichkeit jedoch bestehen. Häufig lassen sich US-Geschäftspartner jedoch tendenziell weniger auf die hiesige Gerichtsbarkeit ein. Gleichwohl bleibt die Vereinbarung von auf das US-Recht zugeschnittenen Schiedsklauseln zur Vermeidung, in den USA selbst verklagt zu werden, Mittel der Wahl. Die elegante Erweiterung um den prozessualen Vorteil der Sec. 1782 US Code entfällt künftig allerdings. 

1.3. BGH 24.01.2023: Erschöpfung gewerbliches Schutzrecht - Covenant not to sue 

Die klagende deutsche Patentinhaberin wünscht die Unterlassung des Vertriebs ihrer Meinung nach, patentverletzender Mobilfunkprodukte von einer „Drittverwenderin“ (Beklagte). Die Klägerin hatte Chipherstellern als ihre unmittelbaren Vertragspartnern die Patentnutzung gestattet, in den Verträgen mit den beiden Chipherstellern der in den angegriffenen Mobilgeräten verwendeten Chipsätze jedoch vereinbart, die Chipsatzhersteller erst nach allen Dritten in Anspruch zu nehmen, die wegen Verletzungshandlungen angegangen werden könnten(covenant to be sued last). 

Der beklagte Hersteller von Mobilfunkgeräten berief sich zur Abwehr der Unterlassungsforderung auf den Grundsatz der Erschöpfung des Patents wegen Zustimmung zum Inverkehrbringen „patentrelevanter“ Produkte, hier gegenüber den Chipsatzherstellern. Mit Ausübung des Ausschließlichkeitsrechts seitens des Inhabers (Klägerin) besteht nach Sinn und Zweck des Patentrechts kein Anlass mehr, ihm darüber hinaus Einwirkungsmöglichkeiten auf das weitere Schicksal des geschützten Gegenstands zu geben. Bei Erzeugnissen, die durch Dritte in Verkehr gebracht werden, setzt der Eintritt der Erschöpfung des gewerblichen Schutzrechts nicht zwingend voraus, dass dem Dritten eine wirksame Lizenz erteilt worden ist. Die Klägerin meinte, durch die „covenant to be sued last“ der Erschöpfung entgegengewirkt zu haben, weil sie hiermit klarstellte, dass sie keine uneingeschränkte Zustimmung zur Nutzung der unter den Patentanspruch fallenden Erfindung habe geben wollen. Jedoch haben Beschränkungen, die ein Patentinhaber z.B. in einem Lizenzvertrag hinsichtlich der Befugnis zur Benutzung von Erzeugnissen vereinbart, die aufgrund der Lizenz in Verkehr gebracht werden, grundsätzlich keinen Einfluss auf den Eintritt der Erschöpfungswirkungen. Tritt Erschöpfung ein, hat der Inhaber sein Dispositionsrecht ausgeübt, auch Drittverwender sind grundsätzlich frei in der Verwendung. Die dingliche Wirkung der Erschöpfung ist also nicht (nachträglich oder erstreckt auf Dritte) schuldrechtlich wieder einschränkbar. Ausschlaggebend ist, dass der Patentinhaber hinreichend deutlich zu erkennen gibt, dass er gegenüber seinem Vertragspartner keine Rechte aus dem Patent geltend machen wird. Ein Vorbehalt von Rechten gegenüber Dritten stellt dann lediglich einen untauglichen Versuch dar, die Reichweite der Erschöpfung wieder zu beschränken. Im Fall konnte die Erschöpfungswirkung auch nicht deshalb verneint werden, weil die Chiphersteller, mit denen die Klägerin die Verträge geschlossen hat, keine Mobilfunkgeräte vertreiben, sondern lediglich Komponenten dafür herstellen. Vielmehr sei denkbar, dass eine Zustimmung der Klägerin zum Vertrieb der Chipsätze als konkludente Zustimmung zum Vertrieb von damit ausgestatteten Mobilfunkgeräten auszulegen ist. Dies und die Reichweite dieser (ggf. zur Erschöpfung führenden Zustimmung) hat das OLG als Tagsacheninstanz im Wege der Rückverweisung aufzuklären

 

2. GESELLSCHAFTSRECHT

2.1. Thüringer OLG 26.04.2023, Zwangseinziehung des 49 % - GmbH-Anteil in 2-Personen-GmbH wirksam

Hinweis: nach vorhergehendem 3-zügigem Instanzenzug bis zum BGH (2017) hat unsere Kanzlei auch das Folgeverfahren betreut und erfolgreich abgeschlossen:

Die Gesellschafterversammlung der 2-Personen-GmbH beschloss im Juli 2020 die Zwangseinziehung des GmbH-Anteils des Minderheitsgesellschafters (49%) mit den Stimmen des zweiten Gesellschafters (51%). Der Betroffene klagte, das Landgericht erklärte die Zwangseinziehung des Anteils für nichtig. Gegen das Ausgangsurteil legten beide Parteien Berufung ein, auch wegen zahlreicher anderer angegriffener Gesellschafterbeschlüsse. Die Beklagte wandte sich nur gegen die Nichtigerklärung der Zwangseinziehung. 

Das OLG hielt die Zwangseinziehung für wirksam. Der von der Einziehung betroffen 49 % Gesellschafter hattegegen den Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer zahlreiche, unbegründete Strafanzeigen erstattet, was zu langjährigen, letztlich  ergebnislosen, Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten führte. Das OLG stufte dieses Vorgehen als massive Treupflichtverletzung ein. Diese verletzte in gewichtiger, nach außen getragener Weise den Ruf des 51%-Mitgesellschafters sowie den Ruf der Gesellschaft. Sowohl eine unterstellte Bilanzfalscherstellung, einen angeblichen Kreditbetrug als auch weitere Vorwürfe erwiesen sich als unwahre Tatsachenbehauptungen. Angesichts bereits  mehrfacher Versuche des nunmehr ausgeschlossenen 49 % - Minderheitsgesellschafters den 51 % - Mehrheitsgesellschafter in seiner Funktion als Alleingeschäftsführer in den vergangenen Jahren seit 2016 aus wichtigem Grund abzuberufen, sei das langjährige Zerwürfnis offensichtlichZu Lasten des nunmehr Ausgeschlossenen wiege auch, dass er seine Vorwürfe auf weitere Personen wie einen Bankmitarbeiter, den Steuerberater der Gesellschaft, den Prozessbevollmächtigten und weitere, für die Gesellschaft tätige in die Strafanzeigen unzutreffend einbezog

Das 142seitge Urteil erweist sich als hervorragend begründet und richtig. Die im 2-Personen-GmbH-Verhältnis stets schwer zu ziehenden Grenzen der Zumutbarkeit für die jeweils andere Seite waren im Fall – wie tendenziell in nur wenigen Fällen aus unserer Erfahrung heraus – tatsächlich überschritten. Das Urteil zeigt einmal mehr: die Trennung zweier GmbH-Gesellschafter durch Zwangseinziehung funktioniert. Sie braucht allerdings einen „strong case“, ein entschlossenes Gericht und letztlich auch ausdauernde rechtliche Vertretung. Die zum hiesigen OLG-Urteil des Jahres 2023 führende Klage war bereits im Jahre 2015 beim Landgericht eingereicht worden!

2.2. BGH v. 11.07.2023: Ausschluss aus GmbH aus wichtigem Grund

Die Satzung der mit zwei Gesellschaftern zu je 50 % beteiligten GmbH sah weder die Möglichkeit der Einziehungder Anteile noch des Ausschlusses eines Gesellschafters vor. Einer der beiden verstrittenen Gesellschafter erhob gegen den Mitgesellschafter Ausschlussklage. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH war die Ausschließungsklage stets von der GmbH gegen den Auszuschließenden zu erheben. Dies wurde u.a. mit der internen Zuständigkeitsordnung begründet. Hiervon rückt der BGH nun ab. Die direkte Rechtsdurchsetzung durch einen Gesellschafter im Wege der sog. actio pro socio soll die Gesellschafter auch vor Beeinträchtigungen durch eine unrechtmäßige Einflussnahme auf die Geschäftsführung bei der Verfolgung von aus der Gesellschaftertreuepflicht erwachsenden Ansprüchen schützen. Die Gefahr der Einflussnahme besteht, so der BGH, auch bei durch die GmbH selbst geführten Ausschließungsklagen, weil der oft intensiv geführte Streit zwischen den Gesellschaftern sich auf die Geschäftsführung der Gesellschaft und damit auch auf die Durchsetzung einer gebotenen Ausschließung auswirkt. So auch im konkreten Fall, wegen der begleitenden Abberufung eines der Gesellschaftergeschäftsführer musste ein Notgeschäftsführer durch das Amtsgericht bestellt werden.  Zudem gibt der BGH seine Rechtsprechung auf, wonach der Ausscheidende binnen durch das Gericht zu bestimmender Frist nach dem Ausschließungsurteil seine Abfindung gezahlt bekommen muss. Vielmehr wirke der Ausschluss nunmehr mit Rechtskraft des Urteils, die verbleibenden Gesellschafter haften jedoch subsidiär auf die Abfindungssumme. 

 

3. ARBEITSRECHT

3.1. BAG v. 28.3.2023 – Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Die Klägerin erkrankte ab 24.06.2019 dauerhaft bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2021. Bis zum 24.06.2019 waren ihr 17 Urlaubstage gewährt worden, sie begehrt die Abgeltung weiterer 10 Tage für 2019 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das BAG beruft sich zunächst auf seine Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Dauererkrankung 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Allerdings fordert es auch, dass im Zeitraum aktiver Arbeitsleistungserbringung ein Hinweis darauf erfolgtewie viel Urlaub noch besteht und dass dieser, werde er nicht genommen, verfiele. Dies unterließ die Arbeitgeberin in 2019 – operativ nachvollziehbar, nahm doch die Klägerin bereits bis 24.06.2019 17 Tage und bestand kein Anlass zu befürchten, dass eine Dauererkrankung drohte. Wegen dieser Unterlassung sah das BAG den Resturlaub nicht als verfallenan. 

Konsequenz ist damit, dass unternehmensseitig frühzeitig im Urlaubsjahr (2. Januar?) jeder einzelne Arbeitnehmer auf die Zahl seiner Urlaubstage für das gerade erst begonnen habende Urlaubsjahr hinweist und darauf, dass dieser in Anspruch genommen werden muss, andernfalls er verfalle. Die Vorgaben des EuGH zu Transparenz und Deutlichkeit dieses Hinweises sind zu beachten. Dieses u.E. seitens des EuGH 2018 auf den Weg gebrachte „Bürokratiemonster“ ist nicht zu vermeiden wenn sichergestellt werden soll, dass der Urlaub auch jedenfalls zum Ablauf der relevanten Verfalltermine 31.12. des Urlaubsjahres respektive 31.03. des Folgejahres bzw. binnen 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres bei Dauererkrankung verfällt. 

3.2.  BAG v. 20.06.2023: Haftung für Vermittlungsprovision bei vorzeitiger Kündigung

Der Arbeitgeber verlangte letztlich nutzlos aufgewandte Vermittlungsprovisionen, welche er  an eine Personalvermittlungsagentur gezahlt hatte vom Arbeitnehmer erstattet, weil jener das Arbeitsverhältnis vorfristig, nämlich bereits nach zwei Monatengekündigt hatte. Der Arbeitsvertrag sah eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Beendigung vor Ablauf von 13 Monaten vor. Der Arbeitgeber behielt einen Teil der für den zweiten Monat geschuldeten Vergütung ein, der Arbeitnehmer klagt auf Zahlung bis zum BAG. Das BAG sah die Arbeitsvertragsklausel als nach AGB-Recht unwirksam an gem. § 307 BGB. Der Arbeitnehmer erhalte für die Beeinträchtigung seiner grundgesetzlich gewährten Berufsfreiheit i.S.d. Art. 12 GG durch faktische Erschwerung der Kündigungsfrist keinen Vorteil. Der Arbeitgeber trage allein das Risiko, dass sich die getätigten Investitionen für den Personalvermittler von über 4.000 EUR auch rentieren. Diese Sichtweise wirkt reichlich „aus der Zeit gefallen“, betrachtet man die realen Lebensumstände abseits von der Richterbank. Auch die unternehmerische Aktivität genießt Schutz durch das Grundgesetz nach Art. 14 GG! Wir betreuen aktuell - in zwei ähnlich eher arbeitgeberlastig gelagerten Fällen der Risikoverteilung – zwei Verfahren (zum einen zum Annahmeverzug, zum anderen zur  Einhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer und Schadenspauschale), welche hoffentlich Gelegenheitbieten, etwas mehr Ausgewogenheit in die Risikoverteilung zu bringen. Im Rahmen der Arbeitsvertragserstellung sind natürlich auch Möglichkeiten der entsprechenden Gestaltung denkbar, um diesem Ziel zu entsprechen. 

3.3. LAG Köln v. 12.09.2023 - Zeugnisberichtigung

Der Kläger war bei der Beklagten über fünf Jahre zuletzt als operativer Niederlassungsleiter. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stritten die Parteien über die Berichtigung eines erteilten Arbeitszeugnisses. Das Zeugnis umfasst zwei DIN-A4 Seiten, wovon die erste Seite auf Firmenbriefpapier gedruckt ist und die zweite Seite auf neutralem Papier. Der Kläger war der Ansicht, er habe einen Anspruch darauf, dass ihm in der Leistungsbeurteilung attestiert werde, er habe die vereinbarten Ziele nachhaltig und erfolgreich verfolgt. Ließe man die Formulierung „erfolgreich“ weg, so indiziere dies, der Kläger habe die ihm gesetzte Ziele nicht erreicht. Dies treffe nicht zu und enthalte zudem eine derart negative Bewertung, dass die Beklagte verpflichtet sei, eine solche Schlechtleistung durch ihn zu beweisen. Dasselbe gelte für die Formulierung, er habe „Aufgaben und Verantwortung delegiert“. Hier sei zwingend zu ergänzen, dass er dies in „angemessenem Umfang“ getan habe. Das neue Zeugnis sei schließlich vollständig und nicht nur mit der ersten Seite auf Firmenbriefpapier auszustellen. Die Beklagte ging von keinesfalls vollumfänglich guter Arbeitsleistungen aus, es habe seitens einiger Mitarbeiter massive Beschwerden gegen den Kläger und dessen Führungsverhalten gegeben. Wolle der Kläger eine bessere Benotung erreichen, so obliege ihm hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
Das LAG bejahte einen Zeugnisberichtigungsanspruch. Erhalte Arbeitnehmer nur eine unterdurchschnittliche Leistung wie hier, so müsste der AG diese Bewertung beweisen. Hier sei zu berücksichtigen, dass jemand, der Ziele „nachhaltig“, aber nicht „erfolgreich“

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