BAG 26.06.2019: Darlegung Überstunden bei Pauschalausgleich
Der Kläger war mit 35 Std. Woche in Vertrauensarbeitszeit angestellt, d.h. er konnte Beginn und Ende seiner Arbeitszeit täglich selbst bestimmen. Der Kläger hielt seine Arbeitszeit in Zeiterfassungsbögen fest, er klagte für Jan.-April 2016 255 Überstunden ein. Das LAG wies dies noch zurück angesichts 9 auf Jahresbasis gewährter Pauschalausgleichstage für eventuelle Überstunden. Anders das BAG:
Zunächst schließt Vertrauensarbeitszeit den Ausgleich von Überstunden nicht per se aus, sofern es der AN aufgrund des Arbeitsanfalls „nicht mehr in der Hand hat“, „Mehrstunden“ durch seine Beeinflussungsmöglichkeit bei Beginn und Ende der Arbeitszeit „auszugleichen“. Der Vergütungsanspruch ergibt sich aus § 612 BGB. Die 9 Pauschalausgleichstage muss der Kläger sich nicht einmal anrechnen lassen. Dies weil das BAG die tarifersetzende Gesamtbetriebsvereinbarungsregelung, welche bei Pauschalausgleich weitere Überstunden ausschloss, für unwirksam hielt. Zwar finde auf BV gem. § 310 BGB keine AGB-Prüfung statt, die Betriebsparteien unterliegen aber sog. „Binnenschranken“, sie haben nach § 75 BetrVG Recht und Billigkeit ebenso zu berücksichtigen. Aus der Teilunwirksamkeit der Klausel folge aber nach § 139 BGB nicht, dass der restliche Teil der BV ebenso unwirksam sei, deshalb dürfe der Kläger auch die gewährten 9 Pauschaltage „behalten“.