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LAG Nürnberg 29.05.2019 Ausschlussregelung und Urlaubsabgeltung

Der Kläger verlangte Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag nahm durch Globalverweisung auf die Tarifverträge Metall-Elektro Bezug, damit auch auf die dort enthaltenden Ausschlussfristen. Die Geltendmachung der Urlaubsabgeltungsansprüche erfolgte erst nach Ablauf der Ausschlussfristen. Die Ausschlussfristenregelung enthielt keinen Vorbehalt, dass sie nicht für gesetzliche Mindestlohnansprüche gelte. Das BAG sieht bei Individualarbeitsverträgen nach 2015 hierin einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, was die Ausschlussfristenregelung dort nach AGB-Recht zu Fall bringt.

Das LAG meint, wegen der Nichtanwendung der AGB-Prüfung auf Tarifverträge (§ 310 BGB, Bereichsausnahme) käme auch bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ein Gesamttarifwerk keine Prüfung des Tarifwerkes nach AGB-Recht in Frage. Diese Ansicht ist u.E. fragwürdig, man kann durchaus auch vertreten, alle einzelnenTarifregelungen seien in den Arbeitsvertrag als Arbeitsvertragsregelungen inkorporiert, der Arbeitgeber nutze diese als Verwender und damit im Sinne des AGB-Rechts. Aus unserer Sicht ist nur dann die Ausnahme der Prüfung von Tarifverträgen nach AGB-Rechtnur dann gerechtfertigt, wenn diese Kraft Tarifbindung unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis normativ einwirken, dann besteht ein Gestaltungsvorrang der Tarifvertragsparteien i.S.d. § 310 BGB und nicht des einzelnen Arbeitgebers, ihm ist dann gerade keine AGB-Verwendung zuzurechnen. Anders, wenn der Arbeitgeber selbst kraft Willensentschluss sich „Schreibarbeit spart“ und anstelle der Übernahme jeder einzelnen Regelung des Tarifvertrags in sein Arbeitsvertragsmusterschlicht durch Bezugnahmeklausel den kompletten Tarifvertrag mit allen Einzelregelungen inkorporiert, also zum Inhalt des Arbeitsvertrags macht. Konsequent wäre nach dieser Sichtweise, die Klausel als unwirksam anzusehen. Das LAG sieht aber zu Recht, dass effektiv ein Verstoß gegen Mindestlohnvorschriften nicht vorliegt, weil Urlaubsabgeltung nicht für geleistete Arbeitszeit erfolgt. Freilich ist dies nur ein Hilfsargument, weil bei Annahme der Gesamtklauselunwirksamkeit aufgrund generalisierender AGB-Betrachtung die fehlende Einschlägigkeit des Unwirksamkeitsarguments im konkreten Einzelfall (Urlaubsabgeltung ungleich Mindestlohn) nicht weiterhilft – die Klausel wäre eben insgesamt und unabhängig hiervon unwirksam. Das LAG ließ die Revision zu, es bleibt mit Spannung die BAG-Beurteilung abzuwarten.