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LAG Bad/Württemberg, 14.03.2019: ao Kündigung wg. Whatsapp Schmähung

Die Klägerin erhielt außerdienstlich eine Information über eine angebliche Verurteilung des Vaters des Geschäftsführers, dieser sei ein „verurteilter Vergewaltiger“, die Klägerin hielt dies aufgrund der mitteilenden „Quelle“ für glaubhaft. Die Klägerin teilte dies in einem Whats-App Chat einer anderen Kollegin mit, welche dies an die Geschäftsführung weiter trug. Das Gerücht war falsch.

Die Klägerin beruft sich darauf, auf die Vertraulichkeit der Kommunikation mit Whats-App vertraut zu haben. Das LAG hielt, im Gegensatz zum Arbeitsgericht, die außerordentliche Kündigung für wirksam. Es hielt den Straftatbestand der üblen Nachrede nach § 186 StGB für gegeben. Der Vorsatz müsste sich nur auf die Weitergabe ehrenrühriger Tatsachen beziehen, nicht aber auf die Nichterweislichkeit oder Nichtwahrheit. Eine Berufung auf das Recht zur freien Meinungsäußerung scheide aufgrund der Grenze des Strafrechtsschutzes des Betroffenen aus.