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BAG 22.08.2019: Zugang Kündigung bei Briefkasteneinwurf

Der in Baden-Württemberg ansässige Arbeitgeber ließ dem Mitarbeiter am Freitag 27.01. eine Kündigung an dessen Wohnsitz in Frankreich in dessen Hausbriefkasten einwerfen. Der Mitarbeiter erhob erst am 20.02. Klage und führte aus, die Klagefrist von 3 Wochen sei gewahrt, weil ihm die Kündigung ihm erst amMontag den 30.01. zugegangen sei. Ein klassisches Spannungsfeld auch in unserer Praxis, gerade wenn es um Briefkasteneinwurf noch am 30./31 des Monats geht und der Arbeitnehmer sich auf einen Zugang am 1. des Folgemonats beruft und damit eine längerer, teilweise um mehrere Monate verlängerte Kündigungsfrist bewirken möchte.

Zugang der Kündigung richtet sich nach Befinden im Machtbereich des Empfängers und „üblicher Möglichkeit der Kenntnisnahme“, letztere Fragestellung war fallgegenständlich. Das BAG hebt hervor, dass nicht die persönlichen Vorlieben des Empfängers, wann er den Briefkasten zu leeren pflegt, sondern ein abstrakter Maßstab anzulegen sei. Allerdings könne man nicht – wie das LAG, welches vom Zugang noch am 27.01. ausging – heranziehen, die Normalarbeitszeiten der in Tagschicht Arbeitenden sei heranzuziehen, diese leerten den Briefkasten erst nach der Schicht (der Brief war zu diesem Zeitpunkt schon eingelegt), also am 27.01.. Das BAG bemängelte, dass zum einen Tagarbeit nicht repräsentativ sei schon mit Blick auf geringfügig Beschäftigte, Nachtarbeiter. Zudem seien die Besonderheiten der Belegenheit des Briefkastens in Frankreich zu berücksichtigen. Das BAG verwies deshalb zurück, das LAG habe den nach der Verkehrsanschauung regional heranzuziehenden Usus zu bestimmen, um welche Zeit von einer Kenntnisnahmemöglichkeit auszugehen ist. Dabei sei die Verkehrsanschauung regional unterschiedlich zu beurteilen sein und die Antwort kann sich im Lauf der Jahre ändern.