LAG Nürnberg, 27.08.2019: Teilzeitverlangen, Ablehnung wg. betrieblicher Gründe
Der Kläger beantragte die Reduzierung um ein Zwölftel der jährlichen Arbeitszeit und verband dies mit einem Begehr auf Änderung der Lage der Arbeitszeit durch Freistellung im Monat August unter anderem mit Verweis auf die Ferien seines schulpflichtigen Kindes. Der Kläger meint, die Beklagte könne sich anderweitig organisieren angesichts 80 anderer vergleichbarer Beschäftigter, nicht alle hätten schulpflichtige Kinder und nur ein weiterer Mitarbeiter habe eine Freistellung für August beantragt. Die Beklagte lehnte dies aus betrieblichen Gründen ab.
Sie konnte sich darauf berufen, der August sei umsatzstärkster Monat, schon in den vergangenen Jahren mussten im Sommer Urlaubsanträge anderer Mitarbeiter abgelehnt werden. Es gäbe die Regel im Unternehmen, dass im Sommer max. 15 Urlaubstage gewährt würden zur Aufrechterhaltung des Betriebs. Das LAG betont die Bedeutung des Vorliegens eines betrieblichen Organisationskonzeptes, um sich überhaupt auf betriebliche Gründe berufen zu können. Im zweiten Schritt sei zu prüfen, ob die Organisationsregelung der gewünschten Arbeitszeitregelung entgegen stehe und drittens käme es darauf an, welches Gewicht die angeführten betrieblichen Gründe haben. Vor diesem Hintergrund war der Antrag abzulehnen.