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Arbeitsgericht Gera 08.03.2022 – Unterlassung Abwerbung

Das Arbeitsgericht hatte im einstweiligen Verfügungsverfahren über einen Anspruch des Unternehmens auf Unterlassung der Abwerbung  gegen einen, aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Regionalleiter zu befinden. Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Geschäftsführers verließ auch der Regionalleiter das Unternehmen und heuerte beim neuen Unternehmen des vormaligen Geschäftsführers an. Beim Altunternehmen gingen über 20 Kündigungen von Leiharbeitnehmern im zeitlichen Zusammenhang des Ausscheidens des Regionalleiters ein. Das Unternahmen warf dem Regionalleiter das Nutzen unternehmensinterner Daten zur Abwerbung vor und verlangte Unterlassung.

Das Arbeitsgericht sah jedoch keinen Anspruch nach § 6 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen als gegeben an. Zwar sind gesammelte Daten über Adressen und Telefonnummern der verwalteten Leiharbeitnehmer geschütztes Geschäftsgeheimnis. Jedoch sei keine Verwendung dieser Daten hinreichend vorgetragen. Allein aus der Kündigung von mehr als 20 Leiharbeitnehmern ließe sich diese nicht herleiten, eine Einflussnahme sei nicht belegt. Zum Zeitpunkt dieser Kündigungen war der Antragsgegner als Regionalleiter noch befugt, auf die gesammelten Arbeitnehmerdaten der Antragstellerin zuzugreifen. Selbst wenn aber der Vortrag der Antragstellerin zuträfe, der Regionalleiter habe seine Eigenkündigung den Leiharbeitnehmern kundgetan ebenso wie seinen Wechsel zur Konkurrenz und dass er nicht wisse, wie es mit der Filiale des Altarbeitgebers weitergehe, stellen diese Äußerungen für sich keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, weil sie nicht gegenüber den kündigenden Leiharbeitnehmern erfolgt seien. Es verbleibt mit Spannung abzuwarten, wie die Berufungsinstanz in Erfurt bei vertieftem Vortrag der Verfügungsklägerin entscheidet.