LAG Thüringen 03.05.2022: ordentliche Kündigung Raucherpausen
Die seit 30 Jahren beschäftigte Mitarbeiterinstempelte nicht aus, während sie Raucherpausen in Anspruch nahm. Eine Nachprüfung des Buchungsjournals ergab, dass sie für drei Tage keine einzige Pause sondern nur Anfang und Ende der Arbeitszeit erfasst hatte. Die Mitarbeiterin räume in der Anhörung vor ordentlicher Kündigung ein, es könne sein, dass sie Raucherpausen nicht erfasst hätte, sie ändere dies ab sofort und schreibe jede derartige Arbeitszeitunterbrechung minutiös auf. Dies half ihr nicht. Beide Instanzen hielten die Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für wirksam.
Selbst bei langer Beschäftigungsdauer ist nämlich dem Arbeitgeber nicht zumutbar, durch das Nichterfassen von Pausenzeiten betrogen zu werden. Er räume durch die Selbsterfassung der Arbeitszeit einen Vertrauensvorschuss ein, diesen habe die Klägerin missbraucht. Aus diesem Grund bedürfe es auch keiner Abmahnung.