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LAG Schleswig-Holstein 27.9.2022: dienstliche Mitteilung in der Freizeit?

Der als Notfallsanitäter tätige Kläger sollte durch kurzfristige Dienstplanänderung eingeteilt werden. Der Kläger war jedoch weder telefonisch noch per SMS zu erreichen. Er meldet sich erst wieder zu seinem ursprünglich geplanten Dienstbeginn. Hierauf erteilte der Arbeitgeber eine Abmahnung. Diese ist, so das LAG, unbegründet. Es lag kein unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz vor. Mit der Kenntnisnahme der entsprechenden SMS sei nicht an dem Tag der Dienstplanänderung, sondern erst am Tag des regulären nächsten Dienstbeginn

zu rechnen. Den Kläger treffe keine Verpflichtung, in seiner Freizeit dienstliche SMS aufzurufen oder sich über seine Arbeitszeit zu informieren. Das LAG argumentiert recht simpel: das Lesen der SMS sei eine Arbeitsleistung, mithin Arbeitszeit. Diese könne der Arbeitgeber nicht fordernd, wenn dies nicht vereinbart ist. Da dies nicht der Fall war, komme eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung diesbezüglich nicht in Betracht, was auch die inhaltliche Umsetzung der SMS hindert.