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LAG Niedersachsen, 12.10.2022: Rückzahlung Fortbildungskosten

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Fortbildungskosten. Diese sollten nach der Vereinbarung erfolgen, wenn arbeitnehmerseitig veranlasst. So unter anderem für das Nichtbestehen der Prüfung, das Ausscheiden aus der Fortbildungsmaßnahme und der Beendigung Arbeitsverhältnisses noch vor Ablegen des der Prüfung. Die Arbeitnehmerin kündigte selbst, man in der einigte sich vertraglich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Unternehmen forderte 5000 EUR aufgewandte Fortbildungskosten zurück. Hiergegen hatte das LAG keine Bedenken, es ließ jedoch die Revision zu. Eine unangemessene Benachteiligung nach AGB-Recht (§ 307 BGB) verneinte das LAG.

Dies jedenfalls soweit die Fortbildungsrückzahlungsklausel eine Beendigung nicht erfasst, welche durch den Arbeitgeber veranlasst wurde. Das LAG spricht insofern davon, wegen „vorzeitiger Beendigung der Fortbildungsmaßnahme seien die durch den Arbeitgeber aufgewandten Beträge und die damit verbundene arbeitgeberseitige Hoffnung vollständig frustriert“. Es bleibt mit Spannung zu erwarten, wie das BAG entscheiden wird.