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BAG 18.01.2023: Lohngleichheit bei Teilzeitkräften

Das BAG entschied nunmehr über die, in unserer Veranstaltung Update Arbeitsrecht I vom März 2022 angesprochene, Revision gegen das Urteil des LAG München zur Frage, ob lediglich auf Zuruf eingeteilte Teilzeitkräfte, hier Rettungssanitäter, zu einem geringeren Stundenlohn bezahlt werden dürfen als jene in einem festen Dienstplangefüge. Wie das LAG differenzierte das BAG zwischen dem Kläger, der frei fließend eingeteilt wurde, und fest angestellten, sog. hauptamtlichen Rettungssanitätern, von welchen es aber eben auch Rettungssanitäter in Voll- und in Teilzeit gab. Die Hauptamtlichen erhielten 17,00 EUR je Stunde, der Kläger als sog. Nebenamtlicher 12,00 EUR je Std. Der Kläger verlangte die Lohndifferenz für einige Monate mit Verweis auf eine gegen das TzBfG verstoßende Ungleichbehandlung wegen seiner Teilzeittätigkeit.

Die Beklagte hielt die Vergütungsdifferenz für sachlich gerechtfertigt, weil sie mit den hauptamtlichen Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Diese erhielten zudem eine höhere Stundenvergütung, weil sie sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten.

Dem folgten weder LAG noch jetzt das BAG: Sowohl Haupt- als auch Nebenamtliche seien gleich qualifiziert. Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertigt in der gebotenen Gesamtschau keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen. Aus unserer Sicht betonte das LAG – die BAG-Begründung liegt noch nicht vor - zu Recht, dass nicht nur eine Ungleichbehandlung wegen seiner Teilzeit im Verhältnis zu hauptamtlichen Vollzeitkräften vorliegt, sondern auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis hauptamtlichen Rettungssanitätern in Teilzeit. Das LAG arbeitete zutreffend heraus, dass das Verbot der Ungleichbehandlung auch dann gelte, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt und die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird.

Im Ergebnis ist wegen des Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot die vereinbarte Vergütung von 12,00 EUR nichtig, dem Kläger steht in Ermangelung einer wirksamen Vergütungsvereinbarung die übliche Vergütung nach § 612 BGB zu, welche sich aus dem direkten Vergleich als mit 17,00 EUR je Stunde zu bemessen ergibt. Diese Konsequenz zeigt einmal mehr deutlich auf, welche Folge unwirksame Vertragsabreden im Wege des gesetzlich angeordneten Ersatzes durch die übliche Vergütung haben können.