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23.04.2024, BAG: Körperreinigung - vergütungspflichte Arbeitszeit

Ein Containermechaniker, welcher infolge Schleifarbeiten während der Arbeitszeit erheblichkörperlich verschmutze machte 55 min. je Arbeitstag als vergütungspflichtige Arbeitszeit für Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten geltend, über die Jahre 2017 – April 2022 kumuliert mit einem Zahlungsantrag über 25.254 EUR. Das BAG sieht durch aus eine Vergütungspflicht als denkbar an nach § 611a II BGB. Zwar sei, so die Beklagte, das Duschen weder angewiesen noch aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich. Das BAG knüpft jedoch daran an, in welchem Grad das Duschen mit der eigentlichen Arbeitsleistung verknüpft ist. Dies kann z.B. gegeben sein, sofern sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause - mit Öffentlichen Personennahverkehr oder des eigenem Fahrzeug - ohne eine vorherige Reinigung des Körpers nicht möglich erscheint und damit der Gesamtvorgang - arbeiten und duschen - deshalb fremdnützig ist. Nicht jede im Verlauf eines Arbeitstags auftretende Verschmutzung „erfordert“ damit ein Duschen, das in unmittelbarem Zusammenhang mit den vom Arbeitgeber zugewiesenen Tätigkeiten steht. Das BAG differenziert olfaktorisch feinsinnig:

das Waschen zur Beseitigung üblicher Verunreinigung und Körpergeruchsbildung dient der Befriedigung privater Bedürfnisse; es ist nicht ausschließlich fremdnützig und damit nicht vergütungspflichtig. Darüber hinausgehende Verunreinigung einschließlich olfaktorischer Belästigungen haben den erforderlichen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung, so z.B. wenn der Arbeitnehmer sehr stark schmutzende Tätigkeiten oder Arbeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen ausübt, er bei seiner Tätigkeit eine körpergroßflächige persönliche Schutzausrüstung trägt oder er Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen oder bei Nässe verrichtet. Hier wäre die Duschzeit vergütungspflichtig.
Um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelt es sich zudem dann bei dem An- und Ablegen einer  vorgeschriebenen und nur im Betrieb zu tragenden Dienstkleidung. Das Umkleiden ist in diesem Fall ausschließlich fremdnützig.
Auch die Wegezeiten vom Werktor zur Umkleide und zur Dusche und zurück erkennt das BAG als vergütungspflichtig an, penibel hatte das LAG die 40 m Wegstrecke von der Umkleide zum Arbeitsplatz und zurück mit 1 min. Wegzeit geschätzt. Denn der Kläger hatte nicht die Möglichkeit, die Arbeitskleidung am Arbeitsplatz an- und abzulegen, sondern muss dafür den räumlich getrennten Umkleideraum aufsuchen.