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05.07.2024, LAG Berlin/Brandenburg: Handballspielen - AUB / Beweiswert

Der Kläger legte eine AUB ab 27.10.2022 vor bis 10.11. verlängert über Folgebescheinigung bis 30.11. Er erhielt Entgeltfortzahlung. Im Nachhinein stellte sich eine Freizeitaktivität durch Teilnahme an einem Handballspiel am 09.11. als Spieler und 19.11. als Schiedsrichter heraus. Weil das Unternehmen mit dieser Basis den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fürerschütterthielt, forderte es geleistete Entgeltfortzahlung mit der Klage zurück. Abweichend von der ersten Instanz hielt das LAG Berlin/Brandenburg den Beweiswert für erschüttert und gab der Klage statt. Weil der Mitarbeiter nichtzu den konkreten Umständen der Erkrankung vorgetragen habe, gelte der Vortrag des Unternehmens zur Erschütterung des Beweiswertes als zugestanden. Das LAG suchte hiermit die Lösung des Falles auf prozessualem Wege. Das ist zutreffend,

denn das Unternehmen kann im Rückforderungsprozess konkrete Krankheitsumstände nur widerlegen, wenn es hierrüber Kenntnis, sei es durch den Prozessvortrag des Mitarbeiters oder auf anderem Wege, hat. Denn zur Verpflichtung konkreten Prozessvortrags nach § 138 Abs. 2 ZPO gehört der Vortrag, warum der Mitarbeiter entschuldigt gefehlt habe. Im Regelfall kann dieser über den hohen Beweiswert der AUB abgekürzt werden. Jedenfalls dann, wenn der Beweiswert der AUB erschüttert ist, so wie hier aufgrund Indizien gegen eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der konkreten Sportaktivitäten in der Freizeit – wettkampfmäßiges Handballspielen setze ein robuster körperliche Verfassung voraus – hat der Mitarbeiter mehr vorzutragen. Hinzu kam hier die Entsprechung der Dauer der AU zur Kündigungsfrist und die Abweichung des behandelnden Arztes von der Regel, nicht länger als 14 Krankschreibung vorzunehmen. Mangels Entgegentreten gegen diese die Erschütterung der AUB bewirkenden Indizien seitens des Mitarbeiters galt der Vortrag des Unternehmens als zugestanden und damit als alleinig maßgeblicher Prozessvortrag.