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BGH 10.11.2021: Erbeinsetzung im privaten Testament

Die Beteiligten errichteten ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten unter anderem für ein in Italien befindlich ist Ferienhaus als Nacherben „fünf befreundete Familien ein wie im angehängten PC Ausdruck ersichtlich“ ein. Der PC Ausdruck war persönlich unterschrieben. Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Überlebende ein neues Testament und setzte eine andere Beteiligte als Alleinerbin ein. Die in der maschinenschriftlichen Anlage Benannten beantragten die Erteilung eines Erbscheins als Beteiligte der Erbengemeinschaft am italienischen Ferienhaus. Dem widersprach letztlich

auch der BGH weil die Erbeinsetzung per maschinenschriftlicher Verfügung nicht dem Schriftformgebot „privatschriftlich“ gemäß Paragraph 2247 BGB entsprach. Werden wie hier die vorgesehenen Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf ein nichtdie Testamentsform wahrende Anlage bestimmt, liegt keine wirksame Erbeinsetzung vor.