BFH, 25.02.2026: Herabsetzung der Erbschafsteuer auf Null, Verlust des Nachlasses
Der zu einem Drittel als Miterbe berufene Kläger machte seine Erbenstellung geltend. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Erbschein zunächst fehlerhaft zugunsten zwei anderer Personen (M und S) erteilt, welche über den gesamten Nachlass verfügten bzw. ihn verbrauchten. Jahre später zog das Amtsgericht den fehlerhaften Erbschein ein und erkannte den Kläger als rechtmäßigen Erben an. Das Finanzamt setzte Erschaftsteuer fest auf den nach dem Wert zum Stichtag des Todes. Der Kläger beantragte die Festsetzung der Steuer auf 0 €, da er tatsächlich nichts aus dem Nachlass erhalten habe.
Zwar bestätigte der BFH grundsätzlich, dass die Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen (§ 163 AO) ausnahmsweise auf 0 € festgesetzt werden kann, wenn ein Erbe trotz steuerpflichtigen Erwerbs letztlich keine tatsächliche Bereicherung erlangt und ihn daran kein Verschulden trifft. Der bloße Verlust des Nachlasses ohne diese Zusatzbedingungen genügt nicht. Das Finanzgericht hätte daher zu prüfen gehabt, ob dem Kläger noch werthaltige Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche gegen die Personen zustanden, die den Nachlass erhalten hatten und ob ihm die Durchsetzung zumutbar gewesen wäre (keine Aussichtslosigkeit z.B. wegen Vermögenslosigkeit der potentiellen Beklagten). Zur Prüfung dessen verwies der BFH den Rechtsstreit zurück.