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OLG Brandenburg, 15.12.2020: unwirksames nachlaufendes Wettbewerbsverbot bei Geschäftsführer – Karenzentschädigung?

Die GmbH und der Geschäftsführer einigten sich im Anstellungsvertrag auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Karenzzahlung (50 % des letzten Verdienstes). Der ausgeschiedene Geschäftsführer klagte die Karenzentschädigung von 353.000 EUR ein. Das Wettbewerbsverbot war zeitlich (3 Jahre), räumlich und sachlich zu weit gefasst, das OLGhielt dieses damit wegen Sittenwidrigkeit für unwirksam. Auch der Umstand, dass im Gegenzug eine Karenzentschädigung für den GF vereinbart worden sei, führe nicht zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots. Ein vertraglicher Anspruch auf Karenzentschädigung könnte deshalb – spiegelbildlich – auch nicht entstehen.Das OLG sieht jedoch einen Schadenersatzanspruch des Klägers

wegen Verschuldens bei Vertragsschluss als gegeben. Das Vertragswerk sei durch die GmbH erstellt worden. Die GmbH habe „zurechenbar das Vertrauen hervorgerufen, dass sie eine Karenzentschädigung zahlt, wenn sie, der Kläger nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei der Beklagten von der Aufnahme einer Tätigkeit für einen Mitbewerber Abstand nimmt.“ Dies begründe einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB.

Die Entscheidung ist „starker Tobak“ in unseren Augen, die Revision ist zugelassen. Es ist fragwürdig, ob sich der zugesprochene Vertrauensschadensersatzanspruch vor dem BGH wird halten lassen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der BGH dem Geschäftsführer im Bereich des Wettbewerbsverbots die Anwendbarkeit der arbeitnehmerbezogenen Schutzvorschriften des § 74 HGB gerade nicht gewährt. Letztlich konterkariert die OLG-Entscheidung diese Wertung.