LG Stuttgart 25.01.2021: GmbH-Beschluss Umlaufverfahren § 2 COVMG
Die GmbH lud zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren per Email, diese war der Satzung vorgesehen, „wenn keiner der Gesellschafter der Art der Beschlussfassung widerspricht“. Gegenstand der geplanten Beschlussfassung war auch die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer. Der Versammlungsleiter stellte nach Ablauf der Beschlussfassungsfrist das Ergebnis fest mit „Abberufung des Geschäftsführers erfolgt“. Hiergegen ging der Kläger vor und erwirkte eine einsteilige Verfügung auf einstweilige Belassung seiner Geschäftsführerbefugnisse. Das LG gewährte die Verfügung, die GmbH versuchte diese im Widerspruchsverfahren erfolglos zu ändern. Die GmbH argumentierte, die Vorschriften zur erleichterten Durchführung von Beschlussfassungen im Umlaufverfahren nach § 2 COVMG seien anzuwenden,
es käme deshalb nicht darauf an, dass alle Gesellschafter mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden seien. Dem widersprach das LG und sah einen Vorrang der Satzungsregelung. Das COVMG ermögliche nur, von der Regelung des § 48 Abs. 2 GmbHG abzuweichen. Diese Modifikation gelte, so das LG, jedoch nur für die gesetzlich in § 48 Abs. 2 GmbH vorgesehene Möglichkeit des Umlaufverfahrens, indem es für die COVID Zeit auf das Volleinverständnis aller Gesellschafter verzichtet. In die Dispositionsbefugnis der Satzung greife COVMG dies jedoch nicht ein, d.h. sofern eine explizite Satzungsregelung besteht, geht diese Regelung i.S. des § 45 Abs. 2 GmbHG vor.