BFH 28.09. 2022: Gewinnausschüttung auf Basis Satzungsdurchbrechung
Die streitbefangene GmbH schüttete über Jahre auf Grundlage eines jeweiligen Gesellschafterbeschlusses jeweils nur an einen der Gesellschafter Vorabgewinne aus. Die Satzung sah eine derartige disquotale Ausschüttung nicht vor, sie enthielt vielmehr gar keine Regelungen. Das Finanzamt besteuerte Entnahmen auch bei dem Gesellschafter, welcher gar keine Ausschüttungen erhielt. Dies mit der Maßgabe, die Gewinnverwendungsbeschlüsse seien zivilrechtlich unwirksam. Der BFH differenzierte zwischen satzungsdurchbrechenden Beschlüssen mit Dauerwirkung (regelmäßig nichtig) und nur punktuellen satzungsdurchbrechenden
Beschlüssen, welche sich mit der betroffenen Maßnahme erschöpfen. Letztere seien lediglich anfechtbar. Da sie keine Änderung der Satzung auf Dauer bezwecken bedürfen sie nicht zwingend der notariellen Form und seien deshalb auch nicht nichtig, sofern – wie meistens in diesen Konstellationen – die notarielle Form nicht eingehalten wurde. Sofern sie nicht angefochten seien durch einen Gesellschafter haben sie volle zivilrechtliche Wirksamkeit. Mit dieser Maßgabe waren die, in Abweichung von der Satzung vorgenommenen Gewinnausschüttungsbeschlüsse wirksam, eine Besteuerung nach § 20 EStG kam nur beim tatsächlichen Empfänger in Betracht.