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BGH 05.11.2024: Ansprüche gegen Geschäftsführer in 2-Personen-GmbH

Die mit 49 % beteiligte Klägerin verfolgt Schadensersatzansprüche von 22 Mio. EUR gegenüber den Geschäftsführern der U-GmbH, weil jene Anteile an Drittunternehmen zu überhöhtem Kaufpreis für die U-GmbH erworben haben. Die Klägerin klagt im eigenen Namen als Gesellschafterin unter Berufung auf den Ausnahmesatz der actio pro socio gegen die Geschäftsführer und entgegen dem Grundsatz, dass Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer nach § 43 GmbH der GmbH selbst zu stehen, mithin durch diese in ihrem eigenen Namen geltend zu machen sind. Die verklagten Geschäftsführer der U-GmbH waren zugleich Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin (51 %), hier M-GmbH. Als solche unterlagen Sie bei der Abstimmung über Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen i.S.d. § 46 Nr. 6 GmbHG gegen sich selbst ersichtlich einem Stimmverbot gem. § 47 Abs. 4 GmbH analog.

Weil die M-GmbH (51 %) im Rahmen der Abstimmung über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagten als Geschäftsführer U-GmbH wegen des Stimmverbots nicht durch ihrer stimmverbotsbefangenen, weil personenidentischen  Geschäftsführer hätten abstimmen dürfen, erlaubt der BGH grundsätzlich dem anderen Gesellschafter (hier Klägerin) direkt und ohne Erfordernis Beschlussfassung nach § 48 Nr. 6 GmbH im Namen der U-GmbH zu klagen, grundlegend jedoch nicht im eigenen Namen. Letzteres lässt der BGH nur in Ausnahmefällen zu, dann durch Klage im eigenen Namen des hier Minderheitsgesellschafters (actio pro socio).

Da die Klage hier sich nicht gegen Gesellschafter sondern gegen die Geschäftsführer der U-GmbH richtete, lag kein im Gesellschafterverhältnis begründeter Streit vor, was die Geltendmachung nach den Grundsätzen der actio pro socio nicht zuließ.Die Klägerin scheiterte daher mit ihrer 22 Mio. EUR Klage allein an der Zulässigkeit der durch sie gewählten Art der Prozessführung mit entsprechenden Kostenfolgen und Zeitverlust. Ein komplexes Spannungsfeld, welches im Vorfeld der Prozessführung wohl erwogen und zu berücksichtigen ist, um einen derartigen Irrweg zu vermeiden (vgl. Heinze, GmbHR 2014, 706 ff).