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BGH 10.01.2017: Haftung aus Patronatserklärung

Die Muttergesellschaft der später leistungsunfähigen, verpflichteten Gesellschaft hatte gegenüber der Gläubigerin eine sogenannte harte Patronatserklärung des Wortlautes: „Wir verpflichten uns hiermit, die notwendigen finanziellen Mittel an unsere Tochtergesellschaft zur Verfügung zu stellen, um den vertraglichen Verpflichtungen dieser Gesellschaft ihnen gegenüber nachzukommen“ abgegeben. Nach Insolvenz wendete sich sie Klägerin an die Muttergesellschaft, nachdem zwar die insolvente Gesellschaft zunächst geleistet hatte der Insolvenzverwalter jedoch von der Gläubigerin zurückforderte.

Dem stimmte der BGH zu. Die Patronatserklärung könne entweder im Innenverhältniszur Tochtergesellschaftoder direkt im Außenverhältnis zum Gläubiger (hier Kläger) übernommen werden und ist stets auf Bereitstellung hinreichender Finanzausstattungen gerichtet. Sie unterscheidet sich damit von der Bürgschaft, welche zur unmittelbaren Zahlung an den Begünstigten anhielte. Die Außenpatronatserklärung ist jedoch der Bürgschaft deutlich angenähert. Die Anfechtbarkeit der während der Insolvenz geleisteten Zahlungen steht dem nicht entgegen.