LSG Nds./ Bremen 16.11.2016: Versicherungspflicht Gesellschafter-Geschäftsführer
Die Entscheidungen der Landessozialgerichte unter Annahme einer Versicherungspflicht mehren sich, auch für das hier zitierte Urteil ist die Revision bei BSG anhängig. Der mit 40 % Kapitalanteil an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer, befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB,wurde durch das LSG als abhängig Beschäftigter, also Versicherungspflichtiger betrachtet.
Dies vor allem, weil die Satzung der GmbH einen weiten Zustimmungskatalog der Gesellschafterversammlung mit jeweils einfacher Mehrheit vorsah, welche der Kläger allein nicht erreichen konnte.
Darüber hinaus sah das LAG in der verstetigten Vergütung (ca. 11.000 EUR brutto monatlich) fehlendes unternehmerisches Risiko. Einen zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Stimmbindungsvertrag ließ das LSG unberücksichtigt, weil diese ohne Widerrufsvorbehalt und unkündbare Stimmrechtsbindung gegen das einschlägige GmbH Recht verstößt. Es komme nicht nur auf die faktische Nichtwahrnehmungvon Weisungs- und Aufsichtsrechten seitens der Gesellschafter an, sondern auf die entsprechende Rechtsmacht des betroffenen Geschäftsführers.
Die vorliegende Thematik wurde bereits durch das LSG München mehrfach behandelt, es gilt bei Gestaltung der Satzung und Geschäftsführeranstellungsverträge entsprechendes Augenmerk walten zu lassen (vergleiche ähnlich LSG Sachsen-Anhalt 29.06.2016, siehe auch LSG Baden-Württemberg 18.10.2016 und 23.11.2016).