OLG Karlsruhe 25.10.2016: Abberufung-Kündigung Anstellungsvertrag GF
Das OLG sieht die Koppelung der sofortigen Beendigung des Anstellungsvertrages infolge Abberufung als Geschäftsführer, wie sie häufig in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen zu finden ist, als unwirksam an. Es verweist auf die Regelungen zu AGB und verneint die geltungserhaltende Reduktion, wonach dann die Abberufung zur Beendigung der Anstellung mit Mindestkündigungsfrist führe. Dem Geschäftsführer wurde zwar im Kontext der Abberufung auch eine außerordentliche Kündigung überreicht.
Diese sah das OLG jedoch als formunwirksam an, weil der Gesellschafteranstellungsvertrag die Mitteilung der Gründe vorschrieb und dies nicht erfolgte. Deshalb stellte sich die Frage der Wirksamkeit der Kopplungsklausel. Der Anstellungsvertrag war nicht ordentlich kündbar sondern nur außerordentlich, weshalb keine Aufrechterhaltung als ordentliche Kündigung mit Mindestkündigungsfrist in Betracht kam. Da der Anstellungsvertrag letztlich als AGB zu qualifizieren sei, komme auch eine geltungserhaltende Reduktion nicht infrage. Für die Einordnung als AGB komme es nicht darauf an, ob das Unternehmen selbst den Geschäftsführeranstellungsvertrag mehrfach verwenden wolle sondern allein darauf, dass die entsprechende Kopplungsklausel, hier aufgrund eines Mustervertrags eines Formularbuches, zur mehrfachen Verwendung intendiert war. Die Bereichsausnahme für das Gesellschaftsrecht (hierfür AGB Recht unmittelbar nicht anwendbar) greift nicht, weil der Anstellungsvertrag ein reines Austauschverhältnis schuldrechtlicher Art ist (Anstellungs-/Dienstvertrag).