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BGH 08.11.2016: keine Einberufungsbefugnis des abberufenen GmbH-GF

Der betroffene Geschäftsführer war als Geschäftsführer abberufen, aber noch im Handelsregister eingetragen. Er berief nach Abberufung eine Gesellschafterversammlung ein.  Die Beschlussfassung dieser Versammlung focht der klagende Gesellschafter an. Der BGH stimmte dem bei. Da zwischenzeitlich im Instanzengang die Abberufung rechtskräftig bestätigt sei, bestand keine Einberufungsbefugnis mehr. Die Rechtsnorm des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG könne nicht analog angewendet werden. Hiernach ist der eingetragene Vorstand der AG stets zur Einberufung der aktienrechtlichen Hauptversammlung berufen.

Dies sei nicht auf die GmbH übertragbar. In der Folge ist mangels Einberufungsbefugnis die Beschlussfassung in der nachfolgenden anderen Gesellschafterversammlung als unwirksam anzusehen. Da keine Vollversammlung unter Rügeverzicht vorliege, komme auch keine Heilung des Einladungsmangels in Betracht.