News Internationales Vertragsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz

BGH 18.02.2020: Schadensersatz wegen wettbewerbswidriger Vertragskündigung

Die durch die Kündigung des Einspeisevergütungsvertrags seitens ARTE und deren Gesellschafter ARD/ZDF benachteiligte Einspeisegesellschaft klagte auf Fortzahlung der Vergütung/Schadensersatz, denn sie hielt die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) für unwirksam. Entgegen dem OLG stimmte dem der BGH zu. Ein typisches Mittel einer verbotenen Verhaltensabstimmung sei der Austausch von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter mit dem Ziel, die Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten des Konkurrenten auszuräumen. Der BGH sieht ARTE als ein Wettbewerbsunternehmen (Konkurrent) zu ARD/ZDF und damit eine Abstimmung unter Wettbewerben als gegeben. Die Vorinstanz meinte, als Gesellschafter der ARTE hätten sich ARD/ZDF abstimmen dürfen. Dem widersprach der BGH,

alle drei Gesellschaften seien Wettbewerber. Aufgrund Unwirksamkeit der Kündigung die Einspeisevergütung weiter zu. Die Situation ist auf abgestimmte Verhaltensweisen unter sonstigen Wirtschaftsunternehmen leicht übertragbar!