U.S. Court of Appeals 9th, March 30, 2020: Produkthaftung / Gerichtsstand / Rechtswahl
Die Kläger erstritten erstinstanzlich im State Court ein 45 Millionen-Dollar-Urteil im Produkthaftungsfall gegen ein kalifornisches Unternehmen (EcoSmart), welches Feueranzünder produziert. Nach der Insolvenz EcoSmarts versuchten die Kläger vom Haftpflichtversicherer Liberty Mutual Ersatz zu bekommen und verklagten diesen in San Franciso. Das Ausgangsgericht lehnte seine Zuständigkeit aufgrund Gerichtsstandvereinbarung in der Haftpflichtpolice ab (australische Gerichte, Sitz der Muttergesellschaft), das Berufungsgericht bestätigte dies. Die Kläger stützen sich darauf, sie hätten die Haftpflichtpolicen nicht unterschrieben, seien damit nicht Parteien des Vertrages und damit auch nicht an die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden. Diese Sichtweise führt zur Kollission mit dem kalifornischen Versicherungsvertragsrecht:“the injured third person
[bringing a tort claim against an insurance company] stands in the shoes of the insured tort feasor and gets no greater rights than the tort feasor would have if the tort feasor sought indemnification from the insurance company.“ Mithin stehen den Geschädigten keine weitergehenden Rechte zu, als dem Täter bei Geltendmachung einer Entschädigung gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Auch der Umstand, dass eine Klage in Australien erfolglos sein würde, weil sich kalifornisches und australisches Recht in einigen Punkten unterscheiden, half den Klägern nicht: “dismissal on grounds of forum non conveniens may be granted even though the law applicable in the alternative forum is less favorable to the plaintiff’s chance of recovery.” Hinweis: selbst wenn der Fall in den USA entschieden würde, müsste er aufgrund Rechtswahlklausel nach australischem Rechts gelöst werden und käme hiernach voraussichtlich zum negativen Ergebnis für die Kläger. Der Fall illustriert einmal mehr die Bedeutung der Verzahnung und Beachtung von Choice of Laws / Jurisdiction Clauses.