News Internationales Vertragsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz

COURT OF APPEAL UK 18.06.2018: WEITREICHENDE HAFTUNGSFREIZEICHNUNG

Die Beklagte hatte ein Sprinklersystem 2002 installiert, welches im Brandfall nicht ordnungsgemäß funktionierte. Vertragliche Ansprüche bestanden nach Ablauf der 6jährigen Kaufgewährleistungsfrist des Limitation Acts nicht mehr. Die AGB der Beklagten sahen einen weitreichenden Haftungsausschluss vor. Das Gericht hatte die Klausel nach dem Unfair Contract Terms Act zu beurteilen sowie einzuordnen, ob die Klausel überhaupt auf Claims wegen Negligence anwendbar sei: “We exclude all liability, …or otherwise caused to your property, …, directly or indirectly resulting from our negligence or delay or failure or malfunction of the systems for whatever reason. In the case of faulty components, we include only for the replacement. As an alternative to our basic tender, we can provide insurance to cover the above risks. Please ask.”

Der Beklagten entstanden Sach- und Vermögensschäden i.H.v. 6,6 Mio. Pfund, der Warenwert der Lieferung in 2002 betrug 8.000 Pfund. Das Gericht hält die AGB Klausel für nicht unangemessen, sei doch der geschädigten Klägerin schon aus der Formulierung heraus bewusst geworden, dass das Vorhalten einer Versicherung zur Kompensation von Schäden sinnvoll und nötig sei. Sofern die Klägerin nicht über eine eigene Versicherung bei Vertragsschluss verfüge, habe sie das durch die Beklagte unterbreitete Angebot zum Abschluss einer Versicherung annehmen können. Zudem müsse der Vertragswert von 8.000 Pfund im Blick behalten werden. Dieser rechtfertige einen weitreichenden Haftungsausschluss. Auch der Umstand, dass die Haftungsfreizeichnung auch Schäden wegen Gesundheit und Leben betreffe – eine solche Freizeichnung ist nach Sec. 2(1) Unfair Contract Terms Act nicht zulässig – hindere die Wirksamkeit der Klausel nicht. Dieser Teilaspekt könne „herausgestrichen werden“, die Klausel bleibe im Übrigen wirksam. Anmerkung: Die Rechtslage wäre bei Anwendung Deutschen Rechts aus mehreren Gründen abweichend zu beurteilen, nämlich unter Annahme der Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses. Zum einen wäre die Trennung der Klausel am AGB-rechtlichen Verbot der geltungserhaltenden Reduktion gescheitert. Zum anderen liegt eine unangemessene Abweichung von der deutschen gesetzlichen Konzeption vor. Die Entscheidung zeigt im Ergebnis gut, dass eine pauschale Wahl Deutschen Rechts in internationalen Verträgen nicht per se die bessere Wahl bedeuten muss, gerade angesichts unserer rigiden AGB-Rechtsprechung.