News Internationales Vertragsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz

BGH 22.04.2018: GERICHTSTAND - HANDELSBRAUCH

Die Klägerin überführte eine gebrauchte Anlage nach Demontage von Deutschland nach Österreich und baute sie dort wieder auf. Angebot und AGB der Klägerin enthielten eine Rechtswahl zu Gunsten Deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Gerichtsstand sollte hiernach Nürnberg sein.

Der vor dem LG Nürnberg-Fürth erhobenen Zahlungsklage entgegnete die Beklagte unter Verweis auf mangelnde internationale Zuständigkeit des Gerichts, die Gerichte in Österreich seien zuständig. Der BGH verwies zur Aufklärung an das Berufungsgericht zurück. Er hält jedenfalls das Zustandekommen einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung (Nürnberg) für nicht gegeben, weil diese nicht dem Formerfordernis des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO entspräche. Weder Angebot noch AGB seinen schriftlich einbezogen. Auch liege keine schriftliche Bestätigung einer bereits getroffenen mündlichen Vereinbarung vor – die Annahme des Vertragsangebots erfolgte durch die Beklagte nur mündlich. Selbst wenn also eine Willenseinigung insofern vorgelegen habe, hindere die Nichteinhaltung der Form eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung. Der BGH betont aber die Möglichkeit des Zustandekommens eine Gerichtsstandabrede durch internationalen Handelsbrauch. Dem hätte das OLG nachgehen müssen, nämlich durch Untersuchung, ob der Geschäftszweig der Parteien üblicherweise die Gerichtsstandabrede mündlich zulässt. Hierbei kann das OLG im Freibeweis vorgehen, ist also nicht an konkrete Beweisanträge der Parteien gebunden. Die Klägerin hatte hierzu u.a. auch mehrere AGB anderer Anbieter vorgelegt, die ähnliche Klauseln zu Gunsten Deutscher Gerichte im Dt.-Österreichischen Rechtsverkehr enthielten. Angesichts dessen hätte das OLG Anlass gehabt, der Behauptung eines Handelsbrauchs nachzugehen.