BGH 09.11.2017 Internationale Zuständigkeit bei Verletzung EU-Marke
Der BGH entschied, dass deutsche Gerichte für Klagen wegen Verletzungen von Unionsmarken international nicht zuständig sind, wenn ein Online-Händler aus dem EU-Ausland (hier: Italien) auf seiner Website Kunden in Deutschland markenverletzend Waren (hier: Parfüm) zum Kauf anbietet. Maßgeblich für die Zuständigkeit sei nicht der Ort, an dem die Website abgerufen werden könne, sondern der Ort, an dem die Veröffentlichung des Angebots in Gang gesetzt worden sei. Die deutschen Gerichte seien nicht nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 international zuständig.
Maßgeblich für die Frage, wo eine Verletzungshandlung begangen worden sei oder drohe, sei der Handlungs- und nicht der Erfolgsort. Bei mehreren, in verschiedenen Mitgliedstaaten begangenen Verletzungshandlungen sei anhand einer Gesamtwürdigung des Verhaltens der Ort der (ursprünglichen) Verletzungshandlung zu bestimmen.