BGH 22.02.2018: DOPPELTE RECHTSHÄNGIGKEIT GERICHTS-SHOPPING Á LA EU
Der Kläger erhob zunächst Zahlungsklage in Österreich, kurz darauf auch in Deutschland gegen denselben Beklagten. In Österreich einigte man sich vergleichsweise, der Kläger begehrte Feststellung der Erledigung der deutschen Klage mit dem Ziel, dem Beklagten die Kosten für diese Klage auferlegen zu lassen.
Der BGH verneinte eine prozessuale Erledigung. Nach Art. 29 EuGVVO habe das später angerufene Gericht den Rechtstreit auszusetzen bis das erstangerufene, hier österreichische, Gericht über seine Zuständigkeit befunden habe. Erst danach stehe fest, ob das zweitangerufene Gericht überhaupt zur Entscheidung befugt sei. Die Regelung vermeidet doppelte Rechtshängigkeit und damit letztlich widersprechende Urteile von Gerichten aus verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten. Unserer Erfahrung nach ermöglichen es die Regelungen der EuGVVO jedoch, in bestimmtem Maße ein gewisses, aus dem US-Verfahrensrecht bekanntes, Forum-Shopping zu betreiben: die Auswahl des günstigeren Gerichts durch rechtzeitige, frühere Klageeinreichung dort. Im Fall verneinte der BGH Erledigung: Die deutsche Klage sei von Anfang an unzulässig gewesen, sie könne sich daher prozessual nicht durch eine Begleichung der Schuld (Vergleich Österreich) erledigt haben. Die Kostenlast verbleibe daher beim Kläger.