BAG 21.05.2019: Urlaubsumrechnung bei Sonderurlaub
Die Klägerin befand sich u.a. von Jan.-Okt. 2015 in unbezahltem Sonderurlaub, der Arbeitgeber gewährte für 2015 5 Urlaubstage. Die Klägerin verlangte den vollen Urlaubsanspruch. Das BAG bestätigt zunächst, dass grundsätzlich die Entstehung des Vollanspruchs nicht davon abhängt, ob Arbeitsleistung erbracht wurde. Jedoch sei Umfang des dem Arbeitnehmer zustehenden Jahresurlaubs grundsätzlich proportional zu der Anzahl der Tage zu berechnen ist, an denen der AN im Urlaubsjahr seine Arbeitsleistung zu erbringen hat.
Dies zeige die Praxis, nach der die gesetzlich als 24 Werktage bei 6 Tagewoche ausgedrückte Mindesturlaub auf eine 5-Tage-Woche umzurechnen sei, wenn nur an 5 Arbeitstagen Montag – Freitag Arbeitspflicht resultiert, mithin sich der Mindesturlaub in diesem Fall auf 20 Arbeitstage jährlich berechnet. Da die Arbeitszeit der Klägerin infolge des Sonderurlaubsungleich auf das Jahr 2015 verteilt war, ist der Umfang des Urlaubsanspruchs im Wege der Umrechnung zu ermitteln. Danach vermindert sich der Urlaubsanspruch der Klägerin, der bei einer durchgängigen Beschäftigung tariflich in einer Fünftagewoche 30 Arbeitstage betragen hätte (§ 26 Abs. 1 Satz 2 TV-L), um mindestens neun Zwölftel auf höchstens 7,5 Arbeitstage (bei Ende des Sonderurlaubs zum 30.10.215, bei streitigem Ende zum 31.10.2015 nur 5 Arbeitstage), diesen Anspruch hatte der Arbeitgeber mit 5 Tagen bereits erfüllt.