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BAG 01.06.2022 – Anordnung Corona-Testpflicht

Die Mitarbeiterin weigerte sich, die vom AG bezahlten PCR-Tests im Zeitraum 2020 zu erbringen als Voraussetzung für die Erbringung der Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber stellte die Gehaltszahlungen ein, die Klägerin verlangte Zahlung für die Zeiträume aus Annahmeverzug. Das BAG versagte dies wie die Vorinstanzen.

Auf Grundlage des § 618 BGB bestehe eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum betrieblichen Gesundheitsschutz aller Mitarbeiter, entsprechende Maßnahmen könne er auf Basis des Direktionsrechts gem. § 106 GewO umsetzen. Dies hatte der AG durch sein betriebliches Hygienekonzept getan. Das BAG hielt die Durchführung von PCR-Test als im Rahmen des billigen Ermessens des § 106 GewO angesichts des minimalen körperlichen Eingriffs. Da auch eventuelle positive Testergebnisse im Rahmen der Meldepflicht betrieblich bekannt würden und weitergemeldet werden müssen, sei auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht unzulässig beeinträchtigt. Die Nichtzahlung der Vergütung angesichts der Weigerung erwies sich damit als rechtmäßig.