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Arbeitsgericht Bonn 18.05.2022 – Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Der weder geimpft noch genesene Azubi erhielt – aus anderem Grund – eine Kündigung und verlangte wegen deren Unwirksamkeit Annahmeverzugslohn. Die Klinik hielt entgegen, es bestünde mangels Vorlage der entsprechenden Nachweise seit 15.03.2022 aufgrund einrichtungsbezogener Impfpflicht nach § 20a Abs. IfSG ein Beschäftigungsverbot, welches einen Annahmeverzugslohnanspruch ausschlösse. Dem widersprach das Arbeitsgericht.

Die gesetzliche Regelung normiere in § 20a Abs. 3 IfSG lediglich für ab 16.03.2022 neu eingetretene Mitarbeiter ein Beschäftigungsverbot, für „Altgediente“ bestünde nur eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt bei Nichtvorlage der entsprechenden Nachweise, grundsätzlich also die Möglichkeit zu arbeiten vorbehaltlich eines Betretungsverbots seitens des Gesundheitsamts.