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BAG 15.12.2022: Mitteilung Schwangerschaft

Die Klägerin hatte während ihres Vorstellungsgesprächs mitgeteilt, während einer früheren Schwangerschaft sei eine fehlende Immunität gegen das Zytomelagievirus festgestellt worden. Bei nachfolgender Unterzeichnung des befristeten Arbeitsverhältnisses war die Klägerin wiederum schwanger, teilte dies jedoch nicht mit. Der Beklagte focht das Arbeitsverhältnis an und kündigte hilfsweise während der Probezeit, weil sie meinte, die Klägerin wäre mitteilungspflichtig gewesen. In der Revisionsinstanz verteidigte der Beklagte diese Sicht. Zwar sei die Klägerin schützenswert, aber angesichts geänderter gesellschaftlicher Anschauungen sei heute eine abweichende Bewertung anzusetzen. Das BAG hielt die Revision bereits für unzulässig. Unter Verweis auf die EuGH Rechtsprechung aus 2001 hielt das BAG die Offenbarungspflicht

hier auch deshalb nicht für gegeben, weil nicht von vorn herein feststand, ob die Klägerin innerhalb der Befristung gar nicht arbeiten könne. Der Beklagte meinte, eine Übergleichbehandlung schwangerer Frauen läge vor, welche zu einer mangelnden, gesellschaftlichen Akzeptanz führe. Hiermit setzte sich der Beklagte jedoch nicht vertieft auseinander. Das Urteil ist daher erwartungsgemäß. Spannender Aspekt ist jedoch das klare Statement des BAG, wonach grundsätzlich ein Revisionsangriff auch darauf gestützt werden könne, dass z.B. gesellschaftliche Entwicklungen eine Änderung der bestehenden Rechtsprechung, der sich ein Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung angeschlossen hat, erforderten. Hierzu bedürfe es aber einer konkreten Auseinandersetzung mit der infrage gestellten Rechtsprechung, woran es fehlte.