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LAG Niedersachsen 08.07.2024: vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit

Die Klägerin verlangte Urlaub, der Arbeitgeber versagte diesen, die Klägerin wurde krank und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für drei Tage ein, nahm aber trotz dessen an einem Trainerlizenzlehrgang der Landessportschule teil. Einen Tag vor dem ursprünglich begehrten Urlaub und nunmehrigen Beginn der Arbeitsunfähigkeit hatte sich die Klägerin telefonisch gemeldet, es gehe ihr nicht gut und wies auf einen Magen-Darm-Infekt hin. Die Klägerin berief sich darauf, nach Einnahme der durch den Arzt verordneten Medikamente sei schnell Besserung eingetreten, weshalb sie an dem Trainerlehrgang habe teilnehmen können. Der Arbeitgeber hielt die Arbeitsunfähigkeit für vorgetäuscht und kündigte nach Anhörung mit Verdachtskündigung fristlos.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für wirksam, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, „genau welche Krankheiten vorgelegen hätten, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden hätten, welche Verhaltensmaßregelungen der Arzt gegeben habe und welche Medikamente bewirkt hätten, dass sie zwar nicht die geschuldete Arbeit verrichten aber ihren Trainer-Lehrgang teilnehmen konnte.“ In zweiter Instanz berief sich die Klägerin vor allem darauf, ein Teil der Erkrankung sei psychosomatisch gewesen, „die Arbeitsunfähigkeit habe die Teilnahme an dem Lehrgang nicht ausgeschlossen. Eine Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Erkrankung schließe die Teilnahme an einem Lehrgang im Rahmen der Freizeitgestaltung nicht aus.“

Das LAG ging nicht vom Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit aus: „Der dahingehende Vortrag der primär darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten galt als zugestanden, weil die Klägerin der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht im ausreichenden Maße nachgekommen ist. Die Klägerin hätte also viel detaillierter zu den einzelnen Umständen vortragen müssen, weil die ursprüngliche, mit einem hohen Beweiswert versehene AUB in ihrer Beweiswirkung erschüttert sei und die Klägerin im Rahmen sekundärer Beweislast verpflichtet sei, der Erschütterung der Beweiswirkung der AUB substantiiert entgegen zu treten. Dem kam sie nicht nach, die Kündigung war wirksam.