11.07.2024, Arbeitsgericht München: „Weihnachtsgeld“ trotz Kündigung
Der Arbeitsvertrag sah die Zahlung einer Sonderzahlung unter Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag vor, der MTV regelte: „…erhalten im letzten Quartal des Kalenderjahres eine Sonderzahlung von 80 % des Bruttomonatsgehalts, sofern das Arbeitsverhältnis nicht im Auszahlungszeitpunkt gekündigt ist, außer im Falle betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung…“. Die Klägerin kündigte am 26.09. zum 31.12.2023. Die textliche Voraussetzung zum Ausschluss von der Sonderzahlung lag also vor. Das ArbG sprach die Sonderzahlung trotzdem zu. Zwar seien Regelungen in Tarifverträgen privilegiert in ihrer Ausgestaltbarkeit, eine Überprüfung solcher Regelungen finde nach AGB Recht gem. § 310 BGB nicht statt. Jedoch sei diese Privilegierung aufgehoben, wenn nur einzelne tariflicheRegelungen in Bezug genommen werden und nicht das tarifliche Gesamtwerk. So lag der Fall, das Arbeitsgericht unterzog deshalb die tarifliche Regelung der AGB Kontrolle
und befand, die Sonderzahlung habe einen Mischcharakter, also nicht lediglich einen Treue- und Motivationseffekt (Gratifikation) sondern auch die Entlohnungfür geleistete Arbeit als Gegenstand (Entgelt), letzteres kann nicht in der Auszahlung durch AGB (Arbeitsvertrag) davon abhängig gemacht werden, ob das Arbeitsverhältnis gekündigt sei oder nicht.
Dieser Sicht wiese ist uneingeschränkt zuzustimmen. Wir klagen gegenwärtig vor dem LAG Nürnberg in einem ähnlichen Fall zur Frage der Überprüfbarkeit von in Bezug genommenen tariflichen Regelungen nach AGB-Recht mit dem Ziel der Klärung dieser Frage durch das BAG.