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BGH v. 26.01.2021: Anfechtung GmbH-Beschlüsse, Einziehung, Gesellschafterliste, Abberufung Geschäftsführer, Kündigung

Die Entscheidung befasst sich mit der Wirksamkeit von Beschlussfassung im klassischen Streit-Triangel: Der Kläger wehrte sich mit Anfechtung gegen seine Abberufung als Geschäftsführer, die Einziehung seiner Anteile und die Kündigung des GF-Dienstvertrags u.a. vom 10.10.2014. Die beiden „verbliebenen Gesellschafter“ und Mitgeschäftsführer änderten zeitnah nach Beschlussfassung die Gesellschafterliste durch „Austragung“ des Klägers. Sie bestätigten in späterer Gesellschafterversammlungen u.a. vom 14.03.2016 die durch den Kläger angegriffenen Beschlüsse zur noch einmal. Auch hiergegen wandte sich der Kläger.


Der BGH stellt zutreffend darauf ab, dass Anfechtung nur durch einen durch dieGesellschafterliste legitimierten Gesellschafter erfolgen kann. Dies war bei den Angriffen des Klägers gegen bestätigende Beschlussfassungen vom 14.03.2016 bezüglich Abberufung und Kündigung aber nicht mehr gegeben,

weil er bereits aus der Gesellschafterliste entfernt worden war. Konsequenz ist, dass dem Kläger für die Anfechtung dieser bestätigenden Beschlussfassungen die Klagebefugnis fehlt! Damit erstarken die bestätigenden Beschlüsse zu wirksamen Beschlüssen, selbst wenn anfechtbare Inhaltsmängel vorgelegen haben. Anders der BGH auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung zur Einziehung - hier verbleibt aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 14 GG) dem betroffenen Gesellschafter die  Klagemöglichkeit, selbst wenn er bereits aus der Gesellschafterliste entfernt wurde. Die Einziehungsbeschlüsse waren sowohl in ursprünglicher Fassung als auch bei späterem bestätigendem Beschluss nichtig wegen Verstoß gegen § 30 GmbHG. Im Unterschied zu o.g. anderen Beschlüssen konnte der auf die Einziehung gerichtete Beschluss nicht durch nachfolgende Beschlussfassung der übrigen Gesellschafter bestätigt werden, weil ein nichtiges Rechtsgeschäft – im Gegensatz zum lediglich anfechtbarennicht bestätigt werden und damit zur Wirksamkeit verholfen werden kann.

Die Legitimationswirkung der Liste gem. § 16 GmbH ist von herausragender Bedeutung, sie gilt - trotz unwirksamer Einziehung -  für die übrigen, anfechtbaren Beschlüsse. Nach unserem Dafürhalten haben die verbleibenden beiden Gesellschafter strategisch für ihre Zielverfolgung „einiges richtig gemacht“, während der Kläger bei abweichendem Vorgehen – soweit dies für uns aus der Urteilsbegründung ersichtlich ist – durchaus mehr aus seinem Fall hätte machen können.