BGH 07.03.2019: UWG – Behauptung, Konkurrenz stelle ihre Produkte unter Verletzung eigener Betriebsgeheimnisse her
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung der in 2014 lancierten Behauptung, die Klägerin habe ihre Produkte (Knochenzement) unter Verletzung der Betriebsgeheimnisse der Beklagten auf den Markt gebracht. Die Beklagten trennten die gemeinsamen Aktivitäten in 2005 und prozessierten seitdem rege. Der Klägerin war durch das OLG FFM (6 U 15/13) untersagt worden, ihre Knochenzemente unter Verwertung von Spezifikationen bestimmter Inhaltsstoffe, die das OLG als Betriebsgeheimnisse der Beklagten angesehen hat, herzustellen und zu vertreiben. Die Klägerin änderte darauf die seither angebotenen Produkte. Die Klägerin stützte ihren aktuellen Unterlassungsantrag auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, unlautere Herabsetzung eines Wettbewerbers.