BGH, 11.02.2025: Vorlage EuGH, Haftung Geschäftsführer für Bußgelder, D&O Versicherung, Kartellschaden
Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH welcher durch das Bundeskartellamt gegen Art. 101 AEUV verstoßende Beteiligung an Preisabsprachen vorgeworfen wurden. Das seitens des Kartellamts verhängte Bußgeld in Höhe von 4,1 Mio. EUR verlangt die GmbH im Regresswege gem. § 43 GmbHG vom Beklagten ersetzt. Nach den gesetzlichen Vorgaben hat der GF dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält. Insofern ist also irrelevant, ob das, dem Geschäftsführer vorgeworfene Verhalten grundsätzlich der GmbH nützt und ihr damit dienlich ist.
Klärungsbedürftig ist nach Sicht des BGH, ob § 43 GmbHG die „Weitergabe“ einer Verbandsbuße zulässt oder ob diese Norm einschränkend auszulegen ist. Dies deshalb, weil nach einer vertretenen Rechtsauffassung „der Ahndungszweck des Bußgeldes, dem Unternehmen in Reaktion auf den Gesetzesverstoß mit der Buße einen Nachteil zuzufügen, als insbesondere auch eine mit dem Bußgeld verfolgte Abschöpfung der durch den Verstoß erzielten Vorteile würden verfehlt würde, wenn die Gesellschaft die Buße auf den Geschäftsführer abwälzen könne und dessen Inanspruchnahme von der zu seinen Gunsten abgeschlossenen D&O-Versicherung gedeckt würde.“