Der tatsächliche leibliche Vater des Klägers (= zweiter Ehemann der Mutter) verstarb 2007. Er hatte seinen beiden weiteren Kindern (mit der Mutter) zu seinen LebzeitenGrundstücke vermacht. Der Kläger erwirkte die Vaterschaftsfeststellung erst 2015 (an die Stelle der bisherigen Annahme der Vaterstellung „gehörnte“, erste Ehemann der Mutter trat damit der biologische wirkliche Vater, der spätere zweite Ehemann der Mutter). Auf Grundlage dieser Erkenntnis verlangte der Kläger Pflichtteilsergänzung von seinen Schwestern. Der BFH hielt
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Häufig ist fraglich, welche Verfügung gilt, wenn durch den Erblasser über die Jahre mehrere Testamente/Erbverträge etc. aufgesetzt wurden und kein ausdrücklicher Widerruf der früheren Verfügungen enthalten ist. Im aktuellen Urteil wandten sich die Erben, eingesetzt durch Testament 2007, gegen einen, bereits 1976 eingesetzten Depotverwahrer und verlangten Herausgabe des Aktiendepots des Erblassers. Der BGH hatte zu entscheiden, ob das aus 1976 stammende Schenkungsangebot an den Verwahrer (zeitlich auf den Todesfall bedingt) durch das Testament aus 2007 widerrufen wurde und bejahte dies.
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Erbrechtliche Streitigkeiten können per Testament nur eingeschränkt auf Schiedsgerichte übertragen werden. Eine testamentarische Entziehung oder Einschränkung des Pflichtteilsrechts ist nur unter strengen gesetzlichen Ausnahmen (z.B. Straftaten (u.a. Untreue) zulasten des Erblassers, ehrloser Lebenswandel) möglich. Der BGH nimmt nunmehr auch dann eine unzulässige Einschränkung des Pflichtteilsrechts an, wenn der Erblasser in seinem Testament durch einseitige Anordnung bestimmt, dass für Streitigkeiten über den Pflichtteil ein Schiedsgericht zuständig sein soll.
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Dem Bevollmächtigten wurde im Jahr 2002 wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilt, die diesen berechtigte, die Vollmachtgeberin in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies rechtlich möglich ist, zu vertreten. Im Jahr 2013 wollte der Bevollmächtigte dann über ein Sparkonto der Vollmachtgeberin bei der beklagten Bank verfügen. Dies lehnt die beklagte Bank, trotz übereinstimmender Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht mit hinterlegten Vergleichsunterschriften, ab. Dies begründete die beklagte Bank damit, dass der Bevollmächtigte keine Bestellungsurkunde und keinen Betreuerausweis vorgelegt habe. Eine gesonderte Bankvollmacht wurde nicht erteilt.
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