Die Kläger erstritten erstinstanzlich im State Court ein 45 Millionen-Dollar-Urteil im Produkthaftungsfall gegen ein kalifornisches Unternehmen (EcoSmart), welches Feueranzünder produziert. Nach der Insolvenz EcoSmarts versuchten die Kläger vom Haftpflichtversicherer Liberty Mutual Ersatz zu bekommen und verklagten diesen in San Franciso. Das Ausgangsgericht lehnte seine Zuständigkeit aufgrund Gerichtsstandvereinbarung in der Haftpflichtpolice ab (australische Gerichte, Sitz der Muttergesellschaft), das Berufungsgericht bestätigte dies. Die Kläger stützen sich darauf, sie hätten die Haftpflichtpolicen nicht unterschrieben, seien damit nicht Parteien des Vertrages und damit auch nicht an die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden. Diese Sichtweise führt zur Kollission mit dem kalifornischen Versicherungsvertragsrecht:“the injured third person
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Im Rechtsstreit Triple (Softwareersteller) vs. PPT (Besteller) war im, Englischen Recht unterliegenden, Projektvertrag eine Regelung vorgesehen zum pauschalen Schadensersatz (liquidated damages) im Verzugsfall von 0,1 % der offenenProjektteile je Tag (bei 2,6 Mio. Softwarepreis und 4 Mio. Kosten der Implementierung). Nach einer anderen Vertragsklausel sollte Triple haftbar sein begrenzt auf die Zahlungen, dieTriple erhalten hat. Die Projektkosten sollten durch PPT zu festgelegten Daten durch Abschlagszahlungen geleistet werden. PPT zahlte 1 Mio. trotz bereits bestehenden Verzugs von 149 Tagen und verweigerte weitere Zahlungen. Triple verweigerte
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Die Beklagte hatte ein Sprinklersystem 2002 installiert, welches im Brandfall nicht ordnungsgemäß funktionierte. Vertragliche Ansprüche bestanden nach Ablauf der 6jährigen Kaufgewährleistungsfrist des Limitation Acts nicht mehr. Die AGB der Beklagten sahen einen weitreichenden Haftungsausschluss vor. Das Gericht hatte die Klausel nach dem Unfair Contract Terms Act zu beurteilen sowie einzuordnen, ob die Klausel überhaupt auf Claims wegen Negligence anwendbar sei: “We exclude all liability, …or otherwise caused to your property, …, directly or indirectly resulting from our negligence or delay or failure or malfunction of the systems for whatever reason. In the case of faulty components, we include only for the replacement. As an alternative to our basic tender, we can provide insurance to cover the above risks. Please ask.”
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Der Kläger erhob zunächst Zahlungsklage in Österreich, kurz darauf auch in Deutschland gegen denselben Beklagten. In Österreich einigte man sich vergleichsweise, der Kläger begehrte Feststellung der Erledigung der deutschen Klage mit dem Ziel, dem Beklagten die Kosten für diese Klage auferlegen zu lassen.
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Der Antragsgegner wurde durch das Appellationsgericht Mailand zur Tragung von Prozesskosten und weiteren 15.000,00 EUR aufgrund verschärfter Haftung wegen mutwilliger Rechtsstreitführung nach Art. 96 Abs. 3 Codice di Procedura Civile verurteilt. Die begünstigte Partei begehrte die Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils in Deutschland.
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