News Internationales Vertragsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz

US District Court Northern Texas, Aug. 20, 2024: FTC Regeln zur Unwirksamkeit / Wettbewerbsverbot USA / Anstellungsvertrag

Seitens der US Federal Trade Commission wurden im April 2023 erhebliche Restriktionen zur Vereinbarung von non-compete-clauses Klauseln mit Arbeitnehmern erlassen, welche Wettbewerbsverbote im Wesentlichen untersagt, jedenfalls aber deutlich erschwert. Für Senior Executives gelten abweichende Regelungen sofern es ich um bereits existierende, d.h. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der FTC Final Rules bereits vereinbarte non-compete-clauses handelt. Mit Urteil vom 20. August 2024 des District Court for the Northern District of Texas wurden die FTC Rules für unwirksam befunden. Das Gericht betont zwar die Verwantwortlichkeit der FTC für die Überwachung unfairer Wettbewerbsmethoden sieht jedoch diese Gestaltungskompetenz im konkreten Fall als überschritten an, weil die Regelungen substantiellen, gesetzesähnlichen Vorschriften nahe kommen. Diese Sichtweise gewann das Gericht u.a. daraus, dass keine Sanktionen im Regelungswerk enthalten, was ansonsten regelmäßig bei entsprechenden, echten Gesetzesinitiativen der Fall wäre (the lack of a statutory penalty for violating rules promulgated under Section 6(g) demonstrates its lack of substantive rulemaking power).

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UK Supreme Court, Oct. 9. 2020: Anwendbares Recht – Vertrag- Schiedsklausel

Das Urteil greift einen Dauerbrenner internationalen Vertragsrechts auf: welches Recht ist auf die Schiedsklausel des Vertrags anwendbar, wenn das materielle Recht des Vertrags ein anderes Recht bestimmt als jenes, welches am Sitz des Schiedsgerichts gilt? Die Frage hat nicht nur akademische Bedeutung, kann doch mit ihrer Beantwortung der Schiedsklausel ihre Wirkung entzogen werden. Das oberste Zivilgericht sieht die Zeit für eine grundlegende Beantwortung der Streitfrage gekommen: the time has come to seek to impose some order and clarity on this area of the law”.  Denkbar ist z.B., dass der Vertrag eine Rechtswahlklausel zugunsten Kalifornien enthält, man sich aber im Vertrag auch auf ein Schiedsverfahren nach den Regeln der ICC in Paris einigt, hier käme in Betracht, die Wirksamkeit der Schiedsklausel nicht nach kalifornischem sondern französischem zu beurteilen.

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BGH 17.10.2019: Schadensersatz - Verletzung Vereinbarung zum US-Gerichtstand

Eine Vertragspartei klagte – trotz ausschließlicher Gerichtsstandvereinbarung Bonn in den USA. Der BGH sah eine Schadensersatzpflicht auf Erstattung der in den USA entstandenen Aufwendungen als gegeben an. Die damalige Klägerin hatte versucht zu begründen, ihre Klageerhebung in den USA resultiere aus der Annahme, das Bundesprozessrecht dort gestatte ihr den Gerichtstand USA, sie habe auch auf den konkreten Vertrag nicht Bezug genommen in der dortigen Klage. Das US-District Court sah dies anders

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US Supreme Court, Jan 8, 2019, Henry Schein v. Archer: Schiedsabrede – Intervention staatlicher US – Gerichte – Federal Arbitration Act

Gegenstand war die – auch in Europa in den letzten Jahren häufig thematisierte Problematik, ob eine Schiedsvereinbarung durch ein vorher angerufenes Gericht als auf den Fall nicht anwendbar eingeordnet werden darf mit der Folge, dass das stattliche Gericht quasi im „short-cut“ die Unzuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeitausspricht und den Fall direktentgegen der vertraglichen Schiedsabrede entscheidet. Einige Berufungsgerichte der US-Circuits verfahren so, sofern sie eine wholly groundless exception vorliegen sehen.

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Neue Schiedsordnung der DIS seit 01.03.2018 in Kraft

Am 01.03.2018 trat die neue Schiedsgerichtsordnung der Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. in Kraft. Sie enthält wesentliche Neuerungen zur Verfahrenseffizienz (zum Beispiel Reduktion der Dauer und Kosten). Zudem wird mit der Einführung gänzlich neuer Regelungen auf die zunehmende Komplexität nationaler und internationaler Streitigkeiten reagiert. Aus diesem Grund enthalten die neuen Regeln Bestimmungen zu Mehrvertragsverfahren, der Einbeziehung zusätzlicher Parteien sowie zur Bündelung von mehreren Schiedsverfahren. Die neue DIS-Ordnung soll die alternative Streitbeilegung v.a. in der Unternehmenspraxis attraktiver machen.

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BGH 07.12.2017 Erfordernis der Mängelanzeige im UN-Kaufrecht

Die Abgrenzung zwischen Werk- und Kaufverträgen bereitet oft Schwierigkeiten. Bei Fällen mit Vertragsparteien ausverschiedenen Staaten ist diese Unterscheidung bereits für die Frage des anwendbaren Rechts, also, ob UN-Kaufrecht und damit auch die Rügepflicht aus Art. 39 CISG anwendbar ist, relevant.

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Court of Session, Scotland, Feb., 11,2023: Haftungsbeschränkung in Service-Contract

Die Beklagte hatte 1997 Equipment geliefert zum Zwecke der Verteilung von Druckfarbe innerhalb der Herstellung von Zigarettenpapier. Die Parteien hatten nachfolgend über einen Servicevertrag auch die Wartung der Anlagen durch die Beklagte vereinbart. Der Vertrag unterlag Englischem Recht und enthielt eine Haftungsbeschränkung mit dem Wortlaut „total liability ….in contract, tort, misrepresentation or otherwise……. shall be limited to the Basic Charge“. Die Basic Charge war auf etwas mehr als 3.000 Pfund festgelegt. Wegen der Lösung eines Schlauchs, deren Ursache streitig ist, entwich hoch entzündlicher Farbdampf, welcher sich entzündete. Der Klägerin entstand ein Feuerschaden über 29.000.000 Pfund, sie verlangte Schadensersatz unter der Behauptung, die Beklagte habe unzureichenden Service geleistet. Die Haftungsbeschränkung sei unwirksam. Das oberste Gericht Schottlands hatte die Wirksamkeit und die Reichweite der Haftungsausschlussklausel zu bewerten. Das Gerichthielt sie fürwirksam, obwohl die Beklagte eine eigene Versicherung von 5 Mio. Pfund vorhielt.  Das Gericht erörterte, inwieweit vergleichbare Verhandlungsmacht zwischen den Parteien bestand (equal bargaining power). Auch der Umstand, dass die Haftungsbeschränkung in den AGB der Beklagten enthalten war, der Servicecontract im Wesentlichen seitens der Klägerin nur durch einen Product Manager

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U.S. Court of Appeals 9th, March 30, 2020: Produkthaftung / Gerichtsstand / Rechtswahl

Die Kläger erstritten erstinstanzlich im State Court ein 45 Millionen-Dollar-Urteil im Produkthaftungsfall gegen ein kalifornisches Unternehmen (EcoSmart), welches Feueranzünder produziert. Nach der Insolvenz EcoSmarts versuchten die Kläger vom Haftpflichtversicherer Liberty Mutual Ersatz zu bekommen und verklagten diesen in San Franciso. Das Ausgangsgericht lehnte seine Zuständigkeit aufgrund Gerichtsstandvereinbarung in der Haftpflichtpolice ab (australische Gerichte, Sitz der Muttergesellschaft), das Berufungsgericht bestätigte dies. Die Kläger stützen sich darauf, sie hätten die Haftpflichtpolicen nicht unterschrieben, seien damit nicht Parteien des Vertrages und damit auch nicht an die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden. Diese Sichtweise führt zur Kollission mit dem kalifornischen Versicherungsvertragsrecht:“the injured third person

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UK Court of Appeal, March 5, 2019: Liquidated Damages nach Kündigung

Im Rechtsstreit Triple (Softwareersteller) vs. PPT (Besteller) war im, Englischen Recht unterliegenden, Projektvertrag eine Regelung vorgesehen zum pauschalen Schadensersatz (liquidated damages) im Verzugsfall von 0,1 % der offenenProjektteile je Tag (bei 2,6 Mio. Softwarepreis und 4 Mio. Kosten der Implementierung). Nach einer anderen Vertragsklausel sollte Triple haftbar sein begrenzt auf die Zahlungen, dieTriple erhalten hat. Die Projektkosten sollten durch PPT zu festgelegten Daten durch Abschlagszahlungen geleistet werden. PPT zahlte 1 Mio. trotz bereits bestehenden Verzugs von 149 Tagen und verweigerte weitere Zahlungen. Triple verweigerte

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COURT OF APPEAL UK 18.06.2018: WEITREICHENDE HAFTUNGSFREIZEICHNUNG

Die Beklagte hatte ein Sprinklersystem 2002 installiert, welches im Brandfall nicht ordnungsgemäß funktionierte. Vertragliche Ansprüche bestanden nach Ablauf der 6jährigen Kaufgewährleistungsfrist des Limitation Acts nicht mehr. Die AGB der Beklagten sahen einen weitreichenden Haftungsausschluss vor. Das Gericht hatte die Klausel nach dem Unfair Contract Terms Act zu beurteilen sowie einzuordnen, ob die Klausel überhaupt auf Claims wegen Negligence anwendbar sei: “We exclude all liability, …or otherwise caused to your property, …, directly or indirectly resulting from our negligence or delay or failure or malfunction of the systems for whatever reason. In the case of faulty components, we include only for the replacement. As an alternative to our basic tender, we can provide insurance to cover the above risks. Please ask.”

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BGH 06.10.2022: Zugang von Emails im geschäftlichen Verkehr

Der BGH griff einen alten Streitpunkt auf, wann eine Willenserklärung per Email im Geschäftsverkehr als zugegangen gilt. Die Klägerin machte mit anwaltlicher erster Email am 14.12. 09.16 Uhr Restwerklohnforderungen von 14 TEUR geltend. Mit zweiter Email der Anwälte von 09.56Uhr stellten diese klar, dass in der Gelendmachung noch keine verbindliche Schlussrechnung liege, die Forderung also noch geprüft werde. Die Beklagte zahlte am 18.12. nur den in der Erstmail geltend gemachten Betrag. Die mit der später durch die Klägerin gesendeten Schlussrechnung mit höherem Betrag geltend gemachte Differenz beglich sie nicht. Das Gericht sah in der Erstmail ein Angebot zum Vergleichsschluss der Klägerin, welches die Beklagte durch Zahlung angenommen habe. Den Vorbehalt der anwaltlichen zweiten Mail, es könnten noch Nachforderungen kommen, ließ der BGH unbeachtet. Hierin läge weder eine Anfechtung noch ein Widerruf. Eine E-Mail sei im geschäftlichen Verkehr dann dem Empfänger zugegangen, wenn sie abrufbereit in seinem elektronischen Postfach eingegangen sei. Ein Widerruf der Erstmail ist nach den Regeln des BGB nur möglich, solange sie noch nicht zugegangen war gem. § 130 BGB. Dies war aber unmittelbar der Fall, die Zweitmail konnte daher an der Wirksamkeit der Willenserklärung nichts ändern. „Der Umstand, dass die Annahme der Beklagtendurch Zahlung am 18.12. zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem sie aufgrund der zweiten E-Mail der Klägerin vom 14.12. bereits Kenntnis

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BGH 18.02.2020: Schadensersatz wegen wettbewerbswidriger Vertragskündigung

Die durch die Kündigung des Einspeisevergütungsvertrags seitens ARTE und deren Gesellschafter ARD/ZDF benachteiligte Einspeisegesellschaft klagte auf Fortzahlung der Vergütung/Schadensersatz, denn sie hielt die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) für unwirksam. Entgegen dem OLG stimmte dem der BGH zu. Ein typisches Mittel einer verbotenen Verhaltensabstimmung sei der Austausch von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter mit dem Ziel, die Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten des Konkurrenten auszuräumen. Der BGH sieht ARTE als ein Wettbewerbsunternehmen (Konkurrent) zu ARD/ZDF und damit eine Abstimmung unter Wettbewerben als gegeben. Die Vorinstanz meinte, als Gesellschafter der ARTE hätten sich ARD/ZDF abstimmen dürfen. Dem widersprach der BGH,

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US Supreme Court, Jan 15, 2019, New Prime v. Oliveira: Schiedsvereinbarung – Schiedsfähigkeit des Streitverhältnisses nach FAA

In diesem Streitfall hatten die Parteien Transportunternehmen - Subunternehmers (Trucker) eine Schiedsvereinbarung aufgenommen. Oliveira verlangte dem entgegen vor dem staatlichen Gericht eine angemessene gesetzliche Vergütung, New Prime wandte den Vorrang der Schiedsabrede ein, worauf das Gericht das staatliche Gerichtsverfahren zu stoppen habe und allein das Schiedsgericht vorab über seine Zuständigkeit zu befinden habe. Nicht so hier, so das USC, denn § 1 FAA nehme „contracts of employment of … railroad employees“ von der Anwendbarkeit des Acts aus. Das USC gestand dem staatlichem Gericht eine, wir möchten es VOR-VOR-Prüfungskompetenz nennen,

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BGH 22.04.2018: GERICHTSTAND - HANDELSBRAUCH

Die Klägerin überführte eine gebrauchte Anlage nach Demontage von Deutschland nach Österreich und baute sie dort wieder auf. Angebot und AGB der Klägerin enthielten eine Rechtswahl zu Gunsten Deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Gerichtsstand sollte hiernach Nürnberg sein.

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BGH 09.11.2017 Internationale Zuständigkeit bei Verletzung EU-Marke

Der BGH entschied, dass deutsche Gerichte für Klagen wegen Verletzungen von Unionsmarken international nicht zuständig sind, wenn ein Online-Händler aus dem EU-Ausland (hier: Italien) auf seiner Website Kunden in Deutschland markenverletzend Waren (hier: Parfüm) zum Kauf anbietet. Maßgeblich für die Zuständigkeit sei nicht der Ort, an dem die Website abgerufen werden könne, sondern der Ort, an dem die Veröffentlichung des Angebots in Gang gesetzt worden sei. Die deutschen Gerichte seien nicht nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 international zuständig.

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