Die Gesellschafterversammlung beschloss im Juli 2020 die Zwangseinziehung des GmbH-Anteils des Minderheitsgesellschafters (49%) mit den Stimmen des zweiten Gesellschafters (51%). Der Betroffene klagte, das Landgericht erklärte die Zwangseinziehung des Anteils für nichtig. Gegen das Ausgangsurteil legten beide Parteien Berufung ein, auch wegen zahlreicher anderer angegriffener Gesellschafterbeschlüsse. Die Beklagte wandte sich nur gegen die Nichtigerklärung der Zwangseinziehung.
Die Urteilsformel des OLG ist schlicht, neben wenigen stattgebenden Feststellungen lautet die wesentliche Urteilsformel: im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Hierunter versteckt sich die Aufhebung der Nichtigerklärung der Zwangseinziehung und damit die Feststellung der Wirksamkeit der Einziehung. Der von der Einziehung betroffen 49 % Gesellschafter hatte gegen den Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer zahlreiche, unbegründete Strafanzeigen erstattet, was zu langjährigen, letztlich ergebnislosen, Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten führte. Das OLG stufte diese Vorwürfe als massive Treupflichtverletzung ein. Diese verletzte in gewichtiger, nach außen getragener Weise den Ruf des 51%-Mitgesellschafters sowie der Gesellschaft. Dies beträfe sowohl eine unterstellte Bilanzfalscherstellung, einen angeblichen Kreditbetrug als auch weitere, unwahre Tatsachenbehauptungen. Angesichts bereits mehrfacher Versuche des nunmehr ausgeschlossenen 49 % - Minderheitsgesellschafters den 51 % - Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer in den vergangenen Jahren seit 2016 aus wichtigem Grund abzuberufen, sei das langjährige Zerwürfnis offensichtlich. Zu Lasten des nunmehr Ausgeschlossenen wiege auch, dass er seine Vorwürfe auf weitere Personen wie einen Bankmitarbeiter, den Steuerberater der Gesellschaft, den Prozessbevollmächtigten und weitere, für die Gesellschaft tätige in die Strafanzeigen unzutreffend einbezog.
Das Urteil erweist sich als hervorragend begründet und richtig. Die im 2-Personen-GmbH-Verhältnis immer schwer zu ziehenden Grenzen der Zumutbarkeit für die jeweils andere Seite waren im Fall – wie tendenziell in nur wenigen Fällen aus unserer Erfahrung heraus – tatsächlich überschritten. Das Urteil zeigt einmal mehr: die zwangsweise Trennung zweier GmbH-Gesellschafter durch Zwangseinziehung funktioniert. Sie braucht allerdings einen „strong case“, ein entschlossenes Gericht und letztlich auch ausdauernde rechtliche Vertretung. Die zum hiesigen OLG-Urteil des Jahres 2023 führende Klage war bereits im Jahre 2015 beim Landgericht eingereicht worden!
Nachstreitiger Abberufung des Geschäftsführers und Streit über die Wirksamkeit der Einziehung eines Anteils reichte die GmbH eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, der Betroffene legte gegen die Ankündigung des Handelsregisters, die Liste aufnehmen zu wollen, Beschwerde ein. Das HR hatte die Eintragung des GF-Wechsels ausgesetzt und dem Betroffenen eine Frist gesetzt, eine einstweilige Verfügung zur Nichtaufnahme der geänderten Liste zu erwirken. Gegen diese Aufforderung wendete er sich mit seiner Beschwerde an das HR mit dem Ziel, die Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste zu unterlassen. Das OLG bescheinigte dem Antragsteller, den falschen Weg gewählt zu haben, die Aufforderung des HR sei schon keine beschwerdefähige Entscheidung. Lediglich die Ablehnung eines Eintragungsantrags sei beschwerdefähig, nicht aber die Aufnahme der Liste als solche. Die Beschwerde wurde zurück gewiesen. Richtiger Rechtbehelf wäre die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegenüber der GmbH selbst gewesen, um die Aufnahme der Liste (einstweilige) zu stoppen. Die ggf. fehlerhafte Liste entfaltete mit Aufnahme zunächst Wirkung.
Die Gesellschafterversammlung der betroffenen GmbH entschied einen Teil der Gewinne an die Gesellschafter auszuschütten, an den Mehrheitsgesellschafter jedoch nicht. Anstelle dessen wurde zu Gunsten des Mehrheitsgesellschafters eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage gebildet. Das Finanzamt behandelte dies als Gewinnausschüttung nach § 20 EStG an den Mehrheitsgesellschafter (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Dem widersprach der BFH.
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Die GmbH lud zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren per Email, diese war der Satzung vorgesehen, „wenn keiner der Gesellschafter der Art der Beschlussfassung widerspricht“. Gegenstand der geplanten Beschlussfassung war auch die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer. Der Versammlungsleiter stellte nach Ablauf der Beschlussfassungsfrist das Ergebnis fest mit „Abberufung des Geschäftsführers erfolgt“. Hiergegen ging der Kläger vor und erwirkte eine einsteilige Verfügung auf einstweilige Belassung seiner Geschäftsführerbefugnisse. Das LG gewährte die Verfügung, die GmbH versuchte diese im Widerspruchsverfahren erfolglos zu ändern. Die GmbH argumentierte, die Vorschriften zur erleichterten Durchführung von Beschlussfassungen im Umlaufverfahren nach § 2 COVMG seien anzuwenden,
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Die Gesellschafter waren zu je 50 % beteiligt, einer der beiden zum Geschäftsführer berufen. Das Verhältnis war angespannt. Der Verfügungskläger berief den Geschäftsführer mit seinen Stimmen vom Amt ab, der Beschluss wurde gerichtlich durch den Abberufenen angefochten. Der Kläger verfolgte die zeitweise Sicherung der Abberufung durch einstweiliges Verfügungsverfahren, gerichtet auf Untersagung Fortsetzung der Ausübung des Geschäftsführeramts. Das OLG gab dem nicht statt mangels wirksamen Abberufungsbeschlusses.
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Satzungsänderungen bedürfen der notariellen Form und nach § 54 GmbHG der Eintragung unter Nachweis der Änderungen des Satzungswortlauts. Die GmbH-Satzung enthielt eine Regelung zur Kündigung mit einer Frist von einem Jahr. Die Gesellschafter beurkundeten notariell einen Beschluss, dass „allen aktuellen Gesellschaftern abweichend von der Satzung ein sechsmonatiges Kündigungsrecht zum Halbjahr“ zustehen solle. Dieser Beschluss wurde als „satzungsdurchbrechend“ zum Handelsregister angemeldet, die Eintragung durch dieses jedoch abgelehnt.
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HINWEIS: Unsere Kanzlei hat die Beklagte über alle drei Instanzen erfolgreich in dieser Sache betreut.
Der BGH gibt mit diesem Urteil richtungsweisend die Maßstäbe vor für die gerichtliche Überprüfung von Gesellschafterbeschlüssen zur Abberufung aus wichtigem Grund und der Frage des Stimmverbots des Betroffenen in der Zwei-Personen-GmbH. Die Vorinstanz (OLG Jena) hatte sehr dezidiert den Meinungsstand der letzten 30 Jahre unter Listung der wesentlichen existierenden Urteile für und wider des Stimmverbots aufgeführt. Hierauf kam es letztlich nach souveräner Beurteilung durch den BGH nicht an. Maßgeblich ist die Letztentscheidungsbefugnis der Gerichte zur retrospektiven Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung bei Beschlussfassung tatsächlich vorlag oder nicht.
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Der betroffene Geschäftsführer war als Geschäftsführer abberufen, aber noch im Handelsregister eingetragen. Er berief nach Abberufung eine Gesellschafterversammlung ein. Die Beschlussfassung dieser Versammlung focht der klagende Gesellschafter an. Der BGH stimmte dem bei. Da zwischenzeitlich im Instanzengang die Abberufung rechtskräftig bestätigt sei, bestand keine Einberufungsbefugnis mehr. Die Rechtsnorm des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG könne nicht analog angewendet werden. Hiernach ist der eingetragene Vorstand der AG stets zur Einberufung der aktienrechtlichen Hauptversammlung berufen.
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